Nachdem F.________ von den Übergriffen Kenntnis hatte, orientierte sie folglich nicht direkt die Strafbehörden. Vielmehr begab sie sich zu unabhängigen Beratungsstellen, um neutralen Rat zu suchen. Auch den Beistand, der das Besuchsrecht zwischen dem Beschuldigten und den Kindern koordinierte, informierte sie nicht unverzüglich. Dies spricht dafür, dass sie sorgsam und bedacht mit der Situation umgehen wollte und sie den Beschuldigten nicht ohne Grund und Not in ein Strafverfahren verwickeln wollte. Dies gilt umso mehr, als F.________ offensichtlich bereits im September 2014 davon erfahren hat, dass der Beschuldigte C.________ einen Vibrator geschenkt hatte. Trotzdem besprach F.__