596, Z. 9 ff.; pag. 147). F.________ habe daraufhin ihre Kinder am Besuchswochenende vom 7.8.2015 – 9.8.2015 nicht zum Beschuldigten gelassen, woraufhin sich letzterer beim Beistand, Herrn R.________, beschwert habe. Erst am Mittwoch, den 12.8.2015, habe F.________ R.________ über die fraglichen Vorfälle informiert (pag. 147). Gegenüber R.________ gab F.________ an, keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen zu wollen, weil sie sich vor ihm und vor Repressalien fürchte (pag. 147). R.________ war es, welcher in der Folge am 21.8.2015 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machte (pag. 141 ff.; pag. 295). Nachdem F.___