und deren Vorgehen betreffend die Meldung der Vorfälle mit zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Eheschutzverfahren (CIV ________) durchgeführt wurde, welches mit Entscheid vom 3.3.2015 mittels Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag. 146; pag. 294; vgl. pag. 711, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass C.________ in ihrer Einvernahme nicht den Eindruck hinterliess, als ob ihre Aussagen einstudiert oder zielgerichtet wären.