16 welche F.________ zuvor wörtlich zu Protokoll gab: «Wieso hätte ich zu einem Arzt gehen sollen. Es war ja nichts kaputt. Ich wusste ja nicht was machen. Ausser blauen Flecken hatte ich ja nichts» (pag. 207, Z. 201 f.). Diese Aussage von F.________ ist durchaus nachvollziehbar. Sicherlich gilt es bei den Aussagen von F.________ und deren Vorgehen betreffend die Meldung der Vorfälle mit zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Eheschutzverfahren (CIV ________) durchgeführt wurde, welches mit Entscheid vom 3.3.2015 mittels Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag.