596, Z. 14). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sagte F.________ nicht widersprüchlich aus, indem sie ausführte, sie hätte den Restaurantbetrieb im Graubünden mit dem Beschuldigten «zusammen gemacht» – später jedoch angab, dass eigentlich die ganze Arbeit auf sie abgeschoben worden sei (pag. 204, Z. 31 ff.). Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass sich der erste Teil generell auf den Restaurantbetrieb bezog, wonach die Ehegatten das Restaurant gemeinsam geführt hätten. Indem F.________ erklärte, die Arbeit sei auf sie abgeschoben worden, präzisierte sie einzig die aus ihrer Sicht gelebte Arbeitsteilung.