, S. 14 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 8.4 Zu den Aussagen und zum Vorgehen von F.________ F.________ konnte zu den konkreten Vorwürfen nichts ausführen. Ihre Aussagen sind jedoch betreffend die Rahmengeschichte (Meldung der Vorfälle) von Relevanz. F.________ gab die Eheprobleme sowie einen tätlichen Angriff und verbale Gewalt des Beschuldigten ihr gegenüber bekannt. Der erwähnte tätliche Angriff (pag. 206, Z. 114 f.; pag. 206, Z. 128 ff.; pag. 206 f., Z. 159 ff.) wurde von C.________ bestätigt (pag.