118, Z. 21 f.), sie sei häufig besoffen gewesen und habe dieses Zeug geraucht. Sie sei aggressiv geworden und habe ihn geschlagen (pag. 230, Z. 193 ff.). Die zahlreichen Drittbeschuldigungen sind vom Beschuldigten mehrheitlich vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen geäussert worden. Sie lassen sich weder mit den schweren Vorwürfen ihm gegenüber, mit seiner Haft, seinem Alter, seiner Herkunft noch mit seiner Sprache begründen. Es handelt sich vielmehr um klassische Lügensignale. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 712 ff., S. 14 ff.