14 Die obgenannten Aussagen erstaunen sehr. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte so schlecht über seine Tochter sprach. Ferner waren seine Angaben mehrheitlich tatsachenwidrig. Zwar leidet C.________ effektiv an einer Sehbehinderung und besucht die Sekundarklasse in einer Schule für Sehbehinderung. Allerdings leidet sie weder an einer geistigen Behinderung, an Paranoia noch an einer Gehörschädigung. Sie ist vielmehr relativ reif und intelligent.