___ solle von ihm fernbleiben, es sei nun langsam erwachsen). An den jeweiligen Aussagen ist jedoch nicht zu zweifeln, zumal die protokollierten Worte des Beschuldigten nicht mit den jeweiligen Fragen korrelierten und die Einvernahmen in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfanden. Bemerkenswert ist des Weiteren, wie der Beschuldigte über C.________ sprach. Er führte aus, C.________ gehe in eine Schule für Behinderte (pag. 22, Z. 111). C.________ sei paranoid, höre und sehe schlecht und deshalb sei sie in einer Hilfsschule. Sie sei etwas behindert (pag. 46, Z. 18 f.; pag. 244, Z. 61 f.). Sie sei schon als Embryo geschädigt gewesen.