Die Kinder seien auf ihn gesprungen und hätten gespielt. Dann sei es kurz passiert. Er sei erstaunt gewesen und habe mit C.________ geschimpft (pag. 603, Z. 34 f.). Auch dies entspricht nicht seiner ersten Schilderung. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Er sagte nicht nur tröpfchenweise sondern auch unlogisch, ausschweifend und widersprüchlich aus. Ohnehin ist nur wenig überzeugend, dass ein 12-jähriges Mädchen nach dem Sexualkundeunterricht zum Vater nach Hause gehen würde, um diesen am Penis berühren zu wollen.