Die Angaben des Beschuldigten sind auch widersprüchlich. Nur kurz nach den obgenannten Aussagen führte er aus, er sei während dessen auf dem Bett gelegen (pag. 243, Z. 51) – und danach, er sei auf dem Bett gesessen, als C.________ ihn berührt habe (pag. 243, Z. 55). Später führte der Beschuldigte alsdann aus, C.________ habe gesagt, sie sei neugierig und habe noch nie einen Penis berührt (pag. 244, Z. 69). Dies erwähnte er vorgängig jedoch nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe am fraglichen Tag einen Bademantel getragen. Die Kinder seien auf ihn gesprungen und hätten gespielt.