Nur eine Berührung an seinem Penis. C.________ sei neben ihm auf dem Bett gesessen, die Buben seien dann auch rein gekommen und da habe C.________ ihn berührt (pag. 243, Z. 36 ff.). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind unlogisch und realitätsfremd. Es ist nicht ersichtlich, wie es effektiv zur Berührung am Penis des Beschuldigten gekommen sein soll. Ferner bleibt unklar, was die angeblich plötzliche Berührung an seinem Penis mit der Angst von C.________, sie wolle im Lager nicht geschwängert werden, zu tun hätte haben können. Die Angaben des Beschuldigten sind auch widersprüchlich.