Sie konnte ihre Gefühle anschaulich schildern. Ferner ist beeindruckend, wie sie die jeweiligen Sätze ihres Vaters auf Hochdeutsch wiedergab. Sie vermied es, ihren Vater übermässig zu belasten, differenzierte deutlich was (nicht) geschehen sei und hatte schliesslich auch kein Motiv, ihren Vater falsch zu beschuldigen. Offene Hassgefühle waren bei C.________ keine erkennbar. So gab sie zu Beginn der zweiten Einvernahme sogar an, sich aufgrund der Situation ihres Vaters (der im Gefängnis war) schlecht zu fühlen. Nach Ansicht der Kammer wirken die Aussagen von C.________ damit insgesamt glaubhaft.