und dem Besuch von Freundinnen – seien Übergriffe in dieser Häufigkeit unmöglich, überzeugt nicht. Zweifellos standen für den Beschuldigten genügend Möglichkeiten zur Verfügung, zumal er während der Deliktsdauer von über zwei Jahren gemeinsam mit seiner Tochter in einem Haus lebte und seine Ehefrau Vollzeit arbeitete. Die Verteidigung argumentierte ferner, C.________ habe nicht glaubhaft ausgesagt, weil sie ihr Tagebuch erst bei der zweiten Einvernahme erwähnt habe, es nicht mehr existiere und daher von C.________ wohl nur erfunden worden sei. C.________ gab zwar effektiv erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an, ein Tagebuch geschrieben zu haben.