Der Schlüssel habe aber gesteckt – sie habe das Zimmer verlassen können. Im Zimmer der Mutter habe es nur eine Schiebetüre gehabt – die habe man nicht verschliessen können (pag. 173, ab 15.24 Uhr). Diese Angaben sind glaubhaft, zumal C.________ nicht nur knapp die fraglichen Zimmer erwähnte, sondern von sich aus die Zimmer beschrieb und auf die Situation ausserhalb der Zimmer hinwies. Die Argumentation der Verteidigung – aufgrund der vielen Auslandabwesenheiten, der Schulpflicht von C.________ und dem Besuch von Freundinnen – seien Übergriffe in dieser Häufigkeit unmöglich, überzeugt nicht.