8.2 Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde im vorliegenden Verfahren am 31.8.2015 und 4.11.2015 mittels Videobefragung einvernommen (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.). Zur Zeit der Videobefragungen war C.________ 13 bzw. fast 14 Jahre alt. C.________ konnte für ihr Alter präzise und kindsgerechte Aussagen machen. Bei der ersten Aufnahme fällt auf, dass ihr die Befragungssituation sichtlich unangenehm ist. Je konkreter die Fragen wurden, desto mehr hatte sie Mühe, die richtigen Worte zu finden. Dennoch konnte C.________ die Handlungen gut schildern und mit ihren eigenen Gedanken verbinden.