256 ff.), der Präsidialentscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11.9.2015 (pag. 294 ff.), die Briefe des Beschuldigten (pag. 310; pag. 317), die Meldebescheinigung des Beschuldigten von Deutschland (pag. 576 ff.) und die edierten Unterlagen der H.________(Bank), der I.________(Bank), der J.________(Bank) und von K.________(Fluggesellschaft) (pag. 427 ff.). Es wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Weiter sind zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vorhanden. So sind dies die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 19 ff.; pag. 46; pag. 118 ff.;