Im Laufe des Verfahrens gestand der Beschuldigte einzelne, zufällige, von C.________ und E.________ gewollte Berührungen ein, welche keinen sexuellen Hintergrund gehabt hätten (vgl. nachfolgende Würdigung seiner Aussagen). Bestritten sind die konkreten sexuellen Handlungen mit seinen drei Kindern. Der Beschuldigte habe C.________ weder dazu aufgefordert, den Vibrator für das Onanieren zu gebrauchen, noch habe er sie – wie in der Anklageschrift umschrieben – berührt oder sich von ihr berühren lassen. Ferner bestritt er jegliche sexuelle Handlung mit E.________ oder D.________.