6 schuldigten auf die Schuldsprüche. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Urteil in allen Anklagepunkten zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen sind mangels entsprechender Berufungsanmeldungen jedoch die Verfügungen gemäss Ziff. IV.2 und Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 620 f.). Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art.