5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 wurde von beiden Verfahrensparteien jeweils nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Während die Generalstaatsanwaltschaft den Freispruch anficht, bezieht sich die Berufung des Be-