2. In Bestätigung der Ziff. I des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ freizusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5. Dem Beschuldigten seien die Ausweisschriften herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten sei auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten.