1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Vibrator sei zur Vernichtung einzuziehen und die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen.