__ den Beweisantrag, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (pag. 760). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 7.10.2016 dazu Stellung und führte zutreffend aus, die Kammer ziehe im Rechtsmittelverfahren die vorinstanzlichen Akten immer bei (pag. 771 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 7.2.2017 wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 20.1.2017 (pag. 796) sowie der aktuelle Leumundsbericht vom 16.1.2017 (pag. 798 ff.; pag. 805 ff.) eingeholt.