3. Oberinstanzliche Entscheide und Beweismassnahmen Mit Berufungsanmeldung vom 22.6.2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Fortsetzung der Sicherheitshaft (pag. 624 ff.). Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde der Antrag mit Haftentscheid vom 29.6.2016 (SAK 16 6) abgewiesen. Der Beschuldigte wurde unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 682 ff.). Am 3.10.2016 stellte Rechtsanwältin B.________ den Beweisantrag, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (pag. 760).