4 eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (pag. 758 ff.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 771 f.) noch Rechtsanwältin B.________ (pag. 773) machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend.