748 f.). Rechtsanwältin B.________ beschränkte am 3.10.2016 ihrerseits die Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. II.1, Ziff. II.2, Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 618) und die damit zusammenhängende Sanktion. Sie beantragte einen Freispruch betreffend die Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit Kindern, die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie