2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.6.2016 meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22.6.2016 (pag. 624) und A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29.6.2016 (pag. 674a) form- und fristgerecht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20.9.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung und gegen die Sanktion. Sie beantragte einen Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (pag. 748 f.).