3.2. in der Zeit vom 17.07. bis 28.07.2015 in N.________/BE z. N. E.________, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 294 Tagen werden im Umfang von 294 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.