Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 331 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, mehr- fach und teilweise versucht begangen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22.6.2016 (PEN 2016 9) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erkannte mit Urteil vom 22.6.2016 Fol- gendes (pag. 617 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE und evtl. anderswo z. N. C.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘466.65 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5‘631.20, ins- gesamt bestimmt auf CHF 10‘097.85, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1966.65 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2500.00 Total CHF 4466.65 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 15.00 Kosten ZMG CHF 233.35 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4882.85 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 5631.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9‘597.85. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 4‘882.85 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE z. N. C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchsweise begangen ca. am 10.11.2014 in N.________/BE z. N. C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen wie folgt: 3.1. in der Zeit vom 17.07. bis 28.07.2015 in N.________/BE z. N. D.________; 3.2. in der Zeit vom 17.07. bis 28.07.2015 in N.________/BE z. N. E.________, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 294 Tagen werden im Umfang von 294 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 8‘933.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11‘262.40, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘195.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung auf CHF 10‘430.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3933.35 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5000.00 Total CHF 8933.35 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 30.00 Kosten ZMG CHF 466.65 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 9765.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1000.00 Total CHF 11262.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19‘195.75 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 9‘430.00). III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.20 200.00 CHF 8'240.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 202.35 Reisezuschlag CHF 600.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'042.35 CHF 723.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'765.75 volles Honorar CHF 10'300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 202.35 Reisezuschlag CHF 600.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'102.35 CHF 888.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'990.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'224.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘765.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘224.80 zwischen der amtlichen Entschädigung 3 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird sofort freigelassen. 2. Folgender Gegenstand wird mit Zustimmung von F.________ zur Vernichtung eingezogen: - 1 Vibrator 3. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon „Samsung“ - 1 Tablet „Samsung“ inkl. Etui - 1 griechischer Pass, Nr. ________ - 1 Electoral Booklet Zypern, ________ - 1 Ausweisschrift „Profesyonel Sürücü Ehliyeti“, ________ - 1 Drivers Identity Card Zypern, ________ - 1 Führerschein Zypern, ________ - 1 Führerschein Deutschland, ________ - 1 Fahrerkarte Deutschland, ________ - 1 Identitätskarte Griechenland, ________ - 1 Identitätskarte Zypern, ________ - 1 Schweizer Ausländerausweis C, ________, Zemis-Nr. ________, gültig bis 05.09.2018 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.6.2016 meldeten die Regionale Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22.6.2016 (pag. 624) und A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29.6.2016 (pag. 674a) form- und fristgerecht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20.9.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung und gegen die Sanktion. Sie beantragte einen Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (pag. 748 f.). Rechtsanwältin B.________ beschränkte am 3.10.2016 ihrerseits die Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. II.1, Ziff. II.2, Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 618) und die damit zusammenhängende Sanktion. Sie beantragte einen Frei- spruch betreffend die Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit Kindern, die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie 4 eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren (pag. 758 ff.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 771 f.) noch Rechtsanwältin B.________ (pag. 773) machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. 3. Oberinstanzliche Entscheide und Beweismassnahmen Mit Berufungsanmeldung vom 22.6.2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Fortsetzung der Sicherheitshaft (pag. 624 ff.). Nach Durchführung des schriftli- chen Verfahrens wurde der Antrag mit Haftentscheid vom 29.6.2016 (SAK 16 6) abgewiesen. Der Beschuldigte wurde unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlas- sen (pag. 682 ff.). Am 3.10.2016 stellte Rechtsanwältin B.________ den Beweisantrag, die vorin- stanzlichen Akten beizuziehen (pag. 760). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 7.10.2016 dazu Stellung und führte zutreffend aus, die Kammer ziehe im Rechts- mittelverfahren die vorinstanzlichen Akten immer bei (pag. 771 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 7.2.2017 wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 20.1.2017 (pag. 796) sowie der aktuelle Leu- mundsbericht vom 16.1.2017 (pag. 798 ff.; pag. 805 ff.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin L.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 7.2.2017 die folgenden Anträge (pag. 813 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE und evtl. anderswo zum Nachteil von C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE zum Nachteil von C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchsweise begangen ca. am 10. November 2014 in N.________/BE zum Nachteil von C.________; 4. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 17. Juli bis 28. Juli 2015 in N.________/BE zum Nachteil von D.________ und E.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 und Art. 189 StGB, Art. 426 ff. StPO 5 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Vibrator sei zur Vernichtung einzuziehen und die restlichen beschlagnahm- ten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin B.________ stellte ihrerseits namens und im Auftrag des Beschul- digten sinngemäss die folgenden Anträge (pag. 816 f.): 1. In Aufhebung der Ziffern II.1; II.2 und II.3 des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 22.6.2016 sei der Beschuldigte vom Vorwurf - der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________; - der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________; - der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von D.________ und E.________; freizusprechen. 2. In Bestätigung der Ziff. I des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ freizusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft eine angemessene Entschä- digung zuzusprechen. 5. Dem Beschuldigten seien die Ausweisschriften herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten sei auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 wurde von beiden Verfahrensparteien jeweils nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Während die Gene- ralstaatsanwaltschaft den Freispruch anficht, bezieht sich die Berufung des Be- 6 schuldigten auf die Schuldsprüche. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Ur- teil in allen Anklagepunkten zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen sind mangels entsprechender Berufungsanmeldungen jedoch die Verfügungen gemäss Ziff. IV.2 und Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 620 f.). Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf- grund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seine Kinder (die Tochter C.________, geb. ________.2006, sowie die beiden Söhne E.________, geb. ________.2009, und D.________, geb. ________2001) regelmässig massierte und C.________ zu ihrem 13. Geburtstag einen Vibrator schenkte. Der Beschuldigte macht jedoch gel- tend, C.________ habe sich den Vibrator gewünscht und ihn deshalb dazu aufge- fordert, ihr diesen zu schenken. Im Laufe des Verfahrens gestand der Beschuldigte einzelne, zufällige, von C.________ und E.________ gewollte Berührungen ein, welche keinen sexuellen Hintergrund gehabt hätten (vgl. nachfolgende Würdigung seiner Aussagen). Bestritten sind die konkreten sexuellen Handlungen mit seinen drei Kindern. Der Beschuldigte habe C.________ weder dazu aufgefordert, den Vibrator für das Onanieren zu gebrauchen, noch habe er sie – wie in der Anklageschrift umschrie- ben – berührt oder sich von ihr berühren lassen. Ferner bestritt er jegliche sexuelle Handlung mit E.________ oder D.________. 7. Beweismittel Der Kammer liegen diverse objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies der Anzeigerapport vom 12.11.2015 (pag. 131 ff.), der Zwischenbericht/die Gefähr- dungsmeldung des Sozialdienstes Region G.________ vom 21.8.2015 (pag. 146 ff.), der Berichtsrapport vom 21.9.2015 (pag. 151 ff.), die Erkenntnisangabe der Kantonspolizei Graubünden vom 17.9.2015 (pag. 157), diverse Fotografien des Beschuldigten mit seinen Kindern (pag. 159 ff.), die Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten inkl. Fotodokumentation (pag. 256 ff.), der Präsidialentscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11.9.2015 (pag. 294 ff.), die Briefe des Beschuldigten (pag. 310; pag. 317), die Meldebescheinigung des Be- schuldigten von Deutschland (pag. 576 ff.) und die edierten Unterlagen der H.________(Bank), der I.________(Bank), der J.________(Bank) und von K.________(Fluggesellschaft) (pag. 427 ff.). Es wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Weiter sind zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vorhanden. So sind dies die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 19 ff.; pag. 46; pag. 118 ff.; pag. 225 ff.; pag. 234 ff.; pag. 242 ff.; pag. 600 ff.), die Videoeinvernahmen von 7 C.________ (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.), von E.________ (pag. 188 ff.) und D.________ (pag. 196 ff.) sowie die Einvernahmen von F.________ (pag. 203 ff.; pag. 595 ff.) und M.________ (pag. 216 ff.). Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Ent- scheidbegründung verwiesen (pag. 708 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe der Aussagen wird verzichtet und es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung erneut darauf eingegangen. 8. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 12.1.2016 Folgendes zur Last gelegt (pag. 416 f.): Sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014, im genannten Zeitraum in der Regel (ausser wenn der Beschuldigte oder das Opfer krank war oder der Beschuldigte sich im Ausland aufhielt) mindestens einmal, teilweise mehrmals pro Woche, in N.________/BE und ev. anderswo z.N. C.________, vgt., indem das Opfer den Beschuldigten am Rücken und im Pobereich streicheln und massieren musste und indem das Opfer ihn gelegentlich am Penis und an den Hoden berühren und massieren musste. Mehrmals musste sich das Opfer auf den Beschuldigten legen — teilweise war sie nackt, teilweise mit Unterwä- sche bekleidet — , wobei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied ihre Vagina teils direkt, teils über der Unterhose berührte und sich auf und ab bewegte. Der Beschuldigte massierte das Opfer im genannten Zeitraum seinerseits mehrmals an den Brüsten und im Genitalbereich, wobei er mit dem Finger ihre Klitoris und Vagina streichelte. Zumeist war der Beschuldigte bei den Handlungen ganz oder teilweise unbekleidet, das Opfer war entweder nackt oder mit Unterhosen bekleidet. Einmal musste das Opfer den Beschuldigten am Glied massieren, bis es erst steif wurde und der Beschuldig- te dann ejakulierte, wobei er ein Kondom benutzte. Der Beschuldigte handelte bei allen Vorfällen in sexueller Absicht. Er nötigte das Opfer zu diesen Handlungen bzw. seine Handlungen zu erdulden, indem er es psychisch und emotional unter Druck setzte und dem unerfahrenen Opfer sagte, dass dies alle Eltern mit ihren Kindern tun würden. Das Opfer wehrte sich verbal gegen die Übergriffe, in- dem es dem Beschuldigten erklärte, es wolle dies nicht und es werde dies der Mutter erzählen; es hatte Angst davor, dass der Beschuldigte aggressiv werden könnte, da er in anderen Situationen mehrfach tätlich gegen das Opfer geworden war. 8.2 Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde im vorliegenden Verfahren am 31.8.2015 und 4.11.2015 mittels Videobefragung einvernommen (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.). Zur Zeit der Videobefra- gungen war C.________ 13 bzw. fast 14 Jahre alt. C.________ konnte für ihr Alter präzise und kindsgerechte Aussagen machen. Bei der ersten Aufnahme fällt auf, dass ihr die Befragungssituation sichtlich unange- nehm ist. Je konkreter die Fragen wurden, desto mehr hatte sie Mühe, die richtigen Worte zu finden. Dennoch konnte C.________ die Handlungen gut schildern und mit ihren eigenen Gedanken verbinden. So führte sie zu Beginn und Ende der Übergriffe aus, es habe mit ihrem Vater mit Massagen angefangen. Der Vater habe dann aber immer mehr gewollt. Es sei aber nie zum Sex gekommen. Sie habe die 8 Berührungen komisch gefunden und ihn gefragt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass dies alle Mädchen mit ihren Vätern machen würden. Daher habe sie es auch als normal empfunden. Es sei dann immer komischer und komischer geworden und sie habe sich zurückzuziehen versucht. Sie habe dann im Internet recherchiert und habe es langsam verstanden. Sie habe sich dann gewehrt. Der Vater habe auf- gehört, als sie alles gewusst habe (pag. 173, ab 14.22 Uhr). Auch bei der zweiten Einvernahme erwähnte C.________, ihr Vater habe ihr gesagt: «Komm schon, das ist nicht schlimm. Das machen alle Väter mit ihren Kindern. Das macht nichts, du darfst das» (pag. 180, ab 16.00 Uhr). Sie habe vorher noch nicht gewusst was Sex sei. Sie habe dann recherchiert und im Internet gesucht: «Vater fasst mich überall an». Dann habe sie so ziemlich herausgefunden, um was es sich handle (pag. 173, ab 14.40 Uhr). Sie habe ihrem Vater gesagt, er solle aufhören. Er habe das wohl dann verstanden und Angst gehabt, sie werde es der Mutter erzählen. Sie habe das auch mal gesagt, aber sie hätte es nie gemacht. Sie habe Angst davor gehabt, es ihrer Mutter zu sagen (pag. 173, ab 14.45 Uhr). Auch der Hinweis auf die delikt- stypische Aussage des Beschuldigten – es sei normal und alle Töchter würden mit ihren Vätern solche Sachen machen – sowie die Erklärung von C.________, wie sie im Internet recherchiert habe, sind als Realitätskennzeichen zu würdigen. Zum konkreten Geschehen gab C.________ an, die Massagen seien für sie noch nicht schlimm gewesen. Es sei dann einfach immer weitergegangen. Der Vater ha- be gewollt, dass sie ihn vorne massiere, am Bauch und dann unten. Sie wolle nicht sagen wo genau. Sie habe ihn dort massiert, unten an dem was Männer hätten. Auf Nachfragen gab C.________ schliesslich bekannt, sie meine den Penis. Sie habe auch auf ihren Vater draufliegen müssen und er habe sie überall berührt, auch an ihrer Oberweite – obwohl sie noch gar nichts gehabt habe. Der Vater habe sie auch unten berührt – an der Klitoris (pag. 173, ab 14.27 Uhr). Sie seien manchmal nackt gewesen und manchmal hätten sie Unterhosen getragen. Ihr Va- ter habe sie unterschiedlich berührt – manchmal über den Unterhosen und manchmal in den Unterhosen. Wenn sie auf ihm habe liegen müssen, sei es meis- tens mit den Unterhosen gewesen – selten ohne. Er habe auch meistens Unterho- sen getragen (pag. 173, ab 14.29 Uhr). Auf Frage gab C.________ an, der Penis sei warm gewesen. Manchmal auch steif. Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 173, ab 14.31 Uhr). Ihr Vater habe immer so Bewegungen von ihr gewollt. Er habe sich «ufä und abä» bewegt. Zu Beginn der Vorfälle habe er oft gesagt, «komm wir gehen wieder ein bisschen auf das Bett und machen wieder ein biss- chen Massage» (pag. 173, ab 14.37 Uhr). Zum Sex gekommen sei es nie. Sie ha- be den Penis ihres Vaters an der Vagina gespürt, als sie auf ihm habe liegen müs- sen. Aber sie habe ihn immer nur aussen gespürt. Er habe sie auch mit dem Finger aussen berührt. Er habe «umegfummlet» (pag. 173, ab 14.43 Uhr). Sie könne nicht sagen, ob beim Vater am Schluss eine Flüssigkeit gekommen sei. Sie glaube es nicht. Aber sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 173, ab 14.44 Uhr). Auf konkrete Frage, wie sie den Penis ihres Vaters habe berühren müssen, führte C.________ aus, sie habe ihn in die Finger nehmen und dann einfach reiben müs- sen. Sie habe das mit einer Hand gemacht. Er habe ihr gezeigt wie und gesagt: «Schau, du musst das so machen». Er habe es mit seiner Hand vorgezeigt und sie habe es dann nachmachen müssen. C.________ zeigte daraufhin von sich aus an 9 einem Plastikbecher, was für Bewegungen sie habe machen müssen (pag. 173, ab 15.22 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme erklärte C.________, sie wisse nicht mehr, wie sich der Penis angefühlt habe, ob steif oder nicht. Er sei sicher «blutt» gewesen und habe ein Kondom getragen. Sie könne sich nicht mehr richtig erin- nern, aber an das Kondom könne sie sich noch am Besten erinnern (pag. 180, ab 16.00 Uhr). An die Situation mit dem Kondom könne sie sich noch gut erinnern, weil es so speziell gewesen sei. Ein Kondom habe er sonst eigentlich nie benutzt. Sie habe auf ihn draufsitzen und den Penis anfassen müssen. Mit der Hand habe sie dann so hoch und runter müssen (pag. 180, ab 16.42 Uhr). Bei den obigen Ausführungen ist den Videoeinvernahmen zu entnehmen, dass C.________ sichtlich Mühe hatte, zu erzählen, was genau geschehen ist. Sie ki- cherte nervös, war mit Scham belastet und gab mehrmals an, sie wolle Dinge (ins- besondere die Wörter für die Genitalien) nicht beim Wort nennen. Ihr Aussagever- halten und ihre Wortwahl erscheinen altersgerecht. Ihre Beschreibung mit «unten» und «vorne» ist kindsgerecht und zeigt deutlich, dass C.________ sich nicht wohl fühlte, über intime Themen zu sprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass C.________ zum Zeitpunkt der Einvernahme fast 14 Jahre alt war und sich damit in der Pubertät befand, erstaunen ihr Kichern und die gehemmte Wortwahl bezüglich der Genitalien nicht. C.________ gab die Aussagen ihres Vaters jeweils auf Hoch- deutsch wieder. Dies ist besonders bemerkenswert, zumal der Beschuldigte effek- tiv Hochdeutsch spricht und keinen Dialekt. C.________ gab in ihren Schilderun- gen ferner zahlreiche Emotionen und Gedankengänge bekannt. Zudem ist auch ihr Hinweis – sie habe doch noch gar keine Oberweite gehabt – als Realkennzeichen zu werten. Dies gilt auch für ihre Aussage, der Penis habe sich warm angefühlt – diese Wahrnehmung erscheint besonders real. Bei der zweiten Einvernahme machte C.________ einen ruhigeren und gefassteren Eindruck. Dies ist nachvollziehbar, zumal sie die befragende Polizistin bereits kann- te und sich mit der Gesamtsituation der Befragung besser arrangieren konnte. C.________ gab jedoch auch an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe nicht ge- wusst, wo ihr Vater sei und ihre Mutter habe es ihr nun erzählt. Sie habe aber nicht verstanden warum [er im Gefängnis ist]. Das mache sie nervös (pag. 180, ab 15.52 Uhr). Im Vergleich zur ersten Einvernahme gab C.________ in der zweiten Einver- nahme mehr Details bekannt (Kondom, Ejakulat). So erstaunt auf den ersten Blick insbesondere, dass C.________ den Vorfall mit ihrem Vater, bei welchem dieser ein Kondom getragen und ejakuliert habe, bei der ersten Einvernahme nicht er- wähnte. Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass die C.________ gestellten Fragen bei der zweiten Einvernahme sehr viel konkreter waren und sie besser mit der Befragungssituation umgehen konnte. Bei der ersten Einvernahme gab C.________ ferner an, sie könne sich nicht (an eine Ejakulation oder ähnliches) er- innern. Es ist folglich nachvollziehbar, dass sich C.________ erst bei der zweiten Einvernahme an den fraglichen Vorfall erinnerte, zumal C.________ in ihren Erzäh- lungen nicht zu Übertreibungen neigte, sondern auch deutlich differenzieren konn- te, wenn etwas nicht geschehen sei (Berührungen immer nur von aussen; nicht oft am Penis berührt etc.). 10 Auch ihre Angaben, wie sie und ihr Vater sich ausgezogen hätten, sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn C.________ führte aus, der Beschuldigte habe sich meistens selber ausgezogen. Sie habe das auch manchmal gemacht, wenn er es gewollt habe. Er habe auch mal gesagt: «Es ist heiss, kannst du es [das T-Shirt] mir ausziehen». Sie habe sich die Kleider jedoch meistens selber ausgezogen (pag. 173, ab 14.38 Uhr). Diese Ausführungen wirken realitätsnahe, zumal C.________ – hätte sie ihren Vater zu Unrecht beschuldigen wollen – sicher- lich nicht angegeben hätte, sich selber ausgezogen zu haben. Ferner dramatisierte C.________ die Vorfälle nicht und konnte ihre Gefühle anschaulich schildern, in- dem sie ausführte, während den Berührungen Angst gehabt zu haben. Es sei nicht richtige Angst gewesen, vielmehr eine Unsicherheit. Sie könne es nicht gut er- klären. Sie habe sich einfach nicht richtig getraut. Wenn ihr Vater sie berührt habe, dann sei es nichts Besonderes gewesen, weil sie nicht gewusst habe, was es sei. Aber wenn sie ihn habe berühren müssen, habe sie etwas mehr Angst gehabt. Er habe ihr aber nie wehgetan (pag. 173, ab 15.25 Uhr). Dies bestätigte C.________ auch bei ihrer zweiten Einvernahme als sie angab, Angst gehabt zu haben, dass ihr Vater aggressiv werden könnte (pag. 180, ab 16.06 Uhr). C.________ konnte die Vorfälle des Weiteren zeitlich gut einbetten und mit ande- ren Begebenheiten verknüpfen. So erklärte sie, nach den Herbstferien der 4. Klas- se nach N.________/BE gezogen zu sein (pag. 173, ab 14.24 Uhr). Sie wisse nicht mehr genau, wann es angefangen habe. Aber es sei ungefähr damals gewesen, als die Mutter angefangen habe zu arbeiten. Damals habe ihre Mutter in O.________ gearbeitet und der Vater habe angefangen zu spinnen. Er sei immer fieser und gemeiner geworden. Etwa nach der Probezeit der Mutter habe es dann angefangen (pag. 173, ab 14.25 Uhr). Auch das Ende der Vorfälle konnte C.________ in einen zeitlichen Kontext bringen. So führte sie aus, es habe auf- gehört als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Damals sei es zwischen den Eltern immer schlechter gelaufen. Ihr Vater habe dann Ende der 6. Klasse nicht mehr zu Hause gewohnt und sei nach Zypern gegangen (pag. 173, ab 14.48 Uhr). Zur Häufigkeit der Vorfälle gab C.________ an, sie könne es nicht genau sagen. Vielleicht sei es zwei bis dreimal pro Woche gewesen. Ganz sicher sei es aber einmal in der Woche vorgekommen. Ausser wenn jemand von beiden krank gewe- sen sei (pag. 173, ab 14.50 Uhr). Auch bei der zweiten Einvernahme gab C.________ an, sie habe ihren Vater mehrmals berühren müssen. Nur am Penis sei es nicht so viel vorgekommen (pag. 180, ab 16.03 Uhr; pag. 180, ab 16.45 Uhr). Es sei manchmal auch zwei bis dreimal pro Woche geschehen. Nur wenn sie oder er krank, oder nicht zu Hause, Freundinnen zu Besuch gewesen seien oder die Mutter Ferien gehabt habe, sei es nicht vorgekommen. Sicherlich sei es aber ein- mal pro Woche geschehen (pag. 180, ab 16.08 Uhr). Die zeitliche Einbettung der Übergriffe spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist kei- neswegs erstaunlich, dass sich C.________ nicht an konkrete Wochentage oder Ereignisse erinnern konnte. Nach ihren Aussagen sind die Übergriffe über zwei Jahre mehrheitlich wöchentlich vorgefallen. Dementsprechend darf auch nicht er- wartet werden, dass sie sich an die jeweils konkreten Wochentage erinnern kann. 11 Ferner ordnete C.________ die Vorfälle nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich sehr gut ein: Es sei immer zu Hause gewesen. Meistens im Zimmer vom Beschuldigten. Viel aber auch auf dem Bett der Mutter (pag. 173, ab 14.32 Uhr). Ihre Brüder seien jeweils auch zu Hause gewesen – aber draussen oder vor dem Fernseher (pag. 173, ab 15.22 Uhr). Wenn sie beim Vater im Zimmer gewesen seien, sei die Türe mit dem Schlüssel verschlossen gewesen. Der Schlüssel habe aber gesteckt – sie habe das Zimmer verlassen können. Im Zimmer der Mutter habe es nur eine Schiebetüre gehabt – die habe man nicht verschliessen können (pag. 173, ab 15.24 Uhr). Diese Angaben sind glaubhaft, zumal C.________ nicht nur knapp die fraglichen Zimmer erwähnte, sondern von sich aus die Zimmer beschrieb und auf die Situation ausserhalb der Zimmer hinwies. Die Argumentation der Verteidigung – aufgrund der vielen Auslandabwesenheiten, der Schulpflicht von C.________ und dem Besuch von Freundinnen – seien Über- griffe in dieser Häufigkeit unmöglich, überzeugt nicht. Zweifellos standen für den Beschuldigten genügend Möglichkeiten zur Verfügung, zumal er während der De- liktsdauer von über zwei Jahren gemeinsam mit seiner Tochter in einem Haus lebte und seine Ehefrau Vollzeit arbeitete. Die Verteidigung argumentierte ferner, C.________ habe nicht glaubhaft ausge- sagt, weil sie ihr Tagebuch erst bei der zweiten Einvernahme erwähnt habe, es nicht mehr existiere und daher von C.________ wohl nur erfunden worden sei. C.________ gab zwar effektiv erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an, ein Tagebuch geschrieben zu haben. Als Begründung dafür, dass sie es weggeworfen habe, führte sie aus, das Tagebuch sei alt gewesen. Zudem sei es ihr zu viel ge- worden. Sie habe immer wieder weinen müssen und sie habe nicht mehr daran denken wollen. Weil sie immer im Tagebuch gelesen habe, seien Gefühle hochge- kommen und darum habe sie es weggeworfen (pag. 180, ab 16.10 Uhr; pag. 180, ab 16.49 Uhr). Der Umstand, dass C.________ das Tagebuch erst in ihrer zweiten Einvernahme erwähnte ist nachvollziehbar. Ihren Aussagen ist deutlich zu entnehmen, dass sie dem Tagebuch keinen Beweiswert beimass. Sie erwähnte es einzig im Zusam- menhang mit der Häufigkeit der Vorfälle und ihrem damaligen Zustand. Folglich er- staunt auch nicht, dass C.________ das Tagebuch nicht von Beginn an erwähnte, zumal ohnehin fraglich ist, was ihr ein erfundenes, nicht mehr vorhandenes Tage- buch hätte bringen sollen. Insgesamt wirken die Aussagen von C.________ lebhaft, detailliert, altersgerecht und realitätsnah. Sie gestand zahlreiche Erinnerungslücken ein und mied Übertrei- bungen. Sie konnte ihre Gefühle anschaulich schildern. Ferner ist beeindruckend, wie sie die jeweiligen Sätze ihres Vaters auf Hochdeutsch wiedergab. Sie vermied es, ihren Vater übermässig zu belasten, differenzierte deutlich was (nicht) gesche- hen sei und hatte schliesslich auch kein Motiv, ihren Vater falsch zu beschuldigen. Offene Hassgefühle waren bei C.________ keine erkennbar. So gab sie zu Beginn der zweiten Einvernahme sogar an, sich aufgrund der Situation ihres Vaters (der im Gefängnis war) schlecht zu fühlen. Nach Ansicht der Kammer wirken die Aussagen von C.________ damit insgesamt glaubhaft. 12 8.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich. Er habe sei- ne Kinder nicht berührt und ihnen nichts getan (exemplarisch pag. 22, Z. 104 f.; pag. 46, Z. 8 ff.; pag. 118, Z. 16 f.; pag. 226, Z. 32 ff.; pag. 228, Z. 111 ff.). Später gab er an, er und die Kinder hätten sich gegenseitig am Rücken massiert. Die Kin- der hätten sich manchmal sogar darum gestritten, wen er massieren solle (pag. 230, Z. 199 f.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.12.2015 führte der Be- schuldigte aus, C.________ sei eines Tages von der Schule gekommen und habe ihn tatsächlich berührt. Sie habe Sexualkunde in der Schule gehabt und sie hätten dort darüber gesprochen, wie man ein Kondom überstreife. C.________ habe ihn dann gefragt, wie man das mache. Er habe gesagt: «psst, die Buben dürfen nicht hören». Er sei mit ihr ins Gästezimmer gegangen. Nachdem der Beschuldigte bei seiner Antwort abschweifte und nochmals nachgefragt werden musste, gab er an, er habe damals einen Morgenmantel getragen und C.________ habe gefragt, ob sie ihn einmal berühren dürfe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe das nicht. Er habe kei- nen Gedanken an Geschlechtsverkehr gehabt und nur gelacht. C.________ habe jedoch gesagt, sie müsse das im Lager unbedingt wissen, damit sie nicht ge- schwängert werde und er habe daraufhin geantwortet, sie dürfe das erst wenn sie 16 Jahre alt sei. Es sei nichts passiert. Nur eine Berührung an seinem Penis. C.________ sei neben ihm auf dem Bett gesessen, die Buben seien dann auch rein gekommen und da habe C.________ ihn berührt (pag. 243, Z. 36 ff.). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind unlogisch und realitätsfremd. Es ist nicht ersichtlich, wie es effektiv zur Berührung am Penis des Beschuldigten ge- kommen sein soll. Ferner bleibt unklar, was die angeblich plötzliche Berührung an seinem Penis mit der Angst von C.________, sie wolle im Lager nicht geschwän- gert werden, zu tun hätte haben können. Die Angaben des Beschuldigten sind auch widersprüchlich. Nur kurz nach den ob- genannten Aussagen führte er aus, er sei während dessen auf dem Bett gelegen (pag. 243, Z. 51) – und danach, er sei auf dem Bett gesessen, als C.________ ihn berührt habe (pag. 243, Z. 55). Später führte der Beschuldigte alsdann aus, C.________ habe gesagt, sie sei neugierig und habe noch nie einen Penis berührt (pag. 244, Z. 69). Dies erwähnte er vorgängig jedoch nicht. Anlässlich der Haupt- verhandlung erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe am fraglichen Tag ei- nen Bademantel getragen. Die Kinder seien auf ihn gesprungen und hätten ge- spielt. Dann sei es kurz passiert. Er sei erstaunt gewesen und habe mit C.________ geschimpft (pag. 603, Z. 34 f.). Auch dies entspricht nicht seiner ers- ten Schilderung. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Er sagte nicht nur tröpfchen- weise sondern auch unlogisch, ausschweifend und widersprüchlich aus. Ohnehin ist nur wenig überzeugend, dass ein 12-jähriges Mädchen nach dem Sexualkunde- unterricht zum Vater nach Hause gehen würde, um diesen am Penis berühren zu wollen. Gerade während der Pubertät und in einer Vater-Tochter-Beziehung ist ein solches Verhalten unwahrscheinlich, wenn nicht gerade zu absurd. Auf die Version 13 des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als er die Geschehnisse in keinen logischen Zusammenhang brachte. Der Beschuldigte sagte auch generell unlogisch und ausweichend aus. Seinen Aussagen kann nicht gefolgt werden. Sie sind weder stringent noch nachvollzieh- bar. Zudem konnte der Beschuldigte oftmals nicht adäquat auf die ihn gestellten Fragen antworten und gab zusammenhanglose Geschichten zu Protokoll. Auf Fra- ge, ob seine Frau oft zu Hause gewesen sei, führte er ohne erkennbaren Zusam- menhang aus: «[…] Das ist doch keine Vergewaltigung. Ich habe meine Kinder massiert, die Kinder haben sich gestritten, wer massiert werden darf. Aber dies ist doch nicht strafbar» (pag. 22, Z. 97 ff.). Auf Vorhalt, wonach C.________ ihn am Po und Penis habe massieren müssen, gab der Beschuldigte an, das solle ein Ge- richtsmediziner überprüfen (pag. 230, Z. 205 ff.). Später führte er – wiederum zu- sammenhanglos – aus: «einem Familienvater kannst du doch nicht solche Sachen vorwerfen. Das ist alles wegen den Islamisten» (pag. 230, Z. 225 f.). Der Beschul- digte antwortete auf Frage – was er zu den Vorwürfen von C.________ sage, die Übergriffe hätten begonnen, als sie in der 4. Klasse gewesen sei – C.________ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie bekomme jetzt einen Busen. Er habe ihr gesagt, das sei ok. Sie habe dann auch einen BH getragen (pag. 231, Z. 264 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, zahlreiche Aussagen gemacht zu haben (pag. 602, Z. 5 – Morgenständer habe er nicht ge- sagt; pag. 603, Z. 9 ff. - «bis zur Hüfte» habe er nicht gesagt; pag. 604, Z. 5 ff. – er habe mit Sicherheit nicht gesagt, C.________ solle von ihm fernbleiben, es sei nun langsam erwachsen). An den jeweiligen Aussagen ist jedoch nicht zu zweifeln, zu- mal die protokollierten Worte des Beschuldigten nicht mit den jeweiligen Fragen korrelierten und die Einvernahmen in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfanden. Bemerkenswert ist des Weiteren, wie der Beschuldigte über C.________ sprach. Er führte aus, C.________ gehe in eine Schule für Behinderte (pag. 22, Z. 111). C.________ sei paranoid, höre und sehe schlecht und deshalb sei sie in einer Hilfsschule. Sie sei etwas behindert (pag. 46, Z. 18 f.; pag. 244, Z. 61 f.). Sie sei schon als Embryo geschädigt gewesen. Sie habe sich auf den Boden gelegen, wenn sie etwas nicht erhalten habe. Wenn er sie angeschaut habe, habe sie je- weils gesagt. «Papa, warum schaust du mich so an?» und er habe dann entgegnet: «C.________, du hast Übergewicht» (pag. 244, Z. 64 ff.). Weil C.________ so schwer sei, habe er ihr immer gesagt, sie müsse abnehmen (pag. 230, Z. 212 f.). Seine Tochter sei etwas behindert. Sie höre und sehe schlecht (pag. 231, Z. 286 ff.). C.________ habe den Buben das Essen weggenommen, wenn er nicht ge- schaut habe. Sie habe eine Esssucht, dafür könne er nichts (pag. 247, Z. 201 ff.). C.________ habe ihn nicht gemocht. Sie sei immer ein sehr nervöses Kind gewe- sen, habe rumgeschrien und sich auf den Boden gelegt (pag. 603, Z. 45 f.). C.________ habe immer so viel gegessen. Es habe nicht gereicht, was er ihr ge- geben habe. Als er ihr gesagt habe, sie solle nicht so viel essen, sei sie immer ausgerastet (pag. 606, Z. 24 ff.). C.________ habe ihn provoziert und habe ihn immer umarmen wollen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle fernbleiben. Sie sei lang- sam erwachsen und das gehe nun nicht mehr (pag. 244, Z. 78 ff.). Wobei er in der Hauptverhandlung schliesslich angab, C.________ nicht umarmt zu haben, weil sie ihn nicht gern gehabt habe (pag. 604, Z. 1 ff.). 14 Die obgenannten Aussagen erstaunen sehr. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte so schlecht über seine Tochter sprach. Ferner waren seine Anga- ben mehrheitlich tatsachenwidrig. Zwar leidet C.________ effektiv an einer Sehbe- hinderung und besucht die Sekundarklasse in einer Schule für Sehbehinderung. Al- lerdings leidet sie weder an einer geistigen Behinderung, an Paranoia noch an ei- ner Gehörschädigung. Sie ist vielmehr relativ reif und intelligent. Zudem unterliess es der Beschuldigte nicht, mit zahlreichen Drittbeschuldigungen zu reagieren. Auf Frage ob er eine pädophile Neigung habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht der Fall sei. Andere hätten pädophile Neigungen, das sei bei- spielsweise sein Nachbar. Der habe seine Kinder in dessen Haus reingezogen (pag. 24, Z. 180 f.). Ohne nach den fraglichen Personen gefragt zu werden, führte der Beschuldigte aus, P.________ (die Gotte von C.________) und ihr Mann Q.________ würden Hanf züchten, P.________ rieche nach Drogen und Q.________ habe Cannabis angebaut (pag. 25, Z. 231 ff.). Die Gotte von C.________ sei drogensüchtig, würde Drogen züchten, habe viel Schwarzgeld (pag. 46, Z. 25 ff.) und mache eine Entzugskur (pag. 231, Z. 270 ff.). Die Gotte von C.________ habe seinem Sohn von den komischen Zigaretten Rauch ins Gesicht geblasen (pag. 602, Z. 27 f.). Seine Ehefrau sei zudem nie da gewesen (pag. 24, Z. 186), sie mache gar nichts (pag. 25, Z. 202), sei immer spät nach Hause ge- kommen und angetrunken gewesen (pag. 118, Z. 12 ff.). Seine Frau habe nur noch Geld von ihm gewollt (pag. 118, Z. 21 f.), sie sei häufig besoffen gewesen und ha- be dieses Zeug geraucht. Sie sei aggressiv geworden und habe ihn geschlagen (pag. 230, Z. 193 ff.). Die zahlreichen Drittbeschuldigungen sind vom Beschuldigten mehrheitlich voll- kommen aus dem Zusammenhang gerissen geäussert worden. Sie lassen sich weder mit den schweren Vorwürfen ihm gegenüber, mit seiner Haft, seinem Alter, seiner Herkunft noch mit seiner Sprache begründen. Es handelt sich vielmehr um klassische Lügensignale. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 712 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 8.4 Zu den Aussagen und zum Vorgehen von F.________ F.________ konnte zu den konkreten Vorwürfen nichts ausführen. Ihre Aussagen sind jedoch betreffend die Rahmengeschichte (Meldung der Vorfälle) von Rele- vanz. F.________ gab die Eheprobleme sowie einen tätlichen Angriff und verbale Gewalt des Beschuldigten ihr gegenüber bekannt. Der erwähnte tätliche Angriff (pag. 206, Z. 114 f.; pag. 206, Z. 128 ff.; pag. 206 f., Z. 159 ff.) wurde von C.________ bestätigt (pag. 173, ab 15.29 Uhr), wobei die jeweiligen Schilderungen im Wesent- lichen übereinstimmen. F.________ gab auch Unangenehmes zu – so zum Bei- spiel die Drogenvergangenheit der Gotte von C.________ (pag. 214, Z. 536 ff.) und dass diese mit ihrem Lebenspartner vermutlich noch heute Hanf rauche (pag. 214, Z. 542 f.). 15 Sie beschrieb die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern nicht nur schlecht. Auf Frage ob C.________ behindert sei, gab F.________ objektiviert zur Antwort, der Beschuldigte sage immer, C.________ hö- re schlecht. C.________ habe aber nur eine Sehbehinderung. Niemand anderes spreche von einem schlechten Gehör. Wieso das der Beschuldigte sage, wisse sie nicht (pag. 208, Z. 232 ff.). Zur Beziehung zwischen C.________ und dem Be- schuldigen führte F.________ aus, C.________ und der Beschuldigte seien wie Katz und Maus gewesen. Der Beschuldigte habe C.________ beleidigt, sie sei fett und C.________ habe ihm gesagt, dass sie ihn hasse. C.________ habe den Be- schuldigten jedoch auch immer wieder in Schutz genommen. Es sei ein Hin und Her gewesen zwischen den Beiden (pag. 210, Z. 345 ff.; ähnlich pag. 595, Z. 30 ff.). C.________ gehe aber dennoch gerne zum Vater, wenn sie wisse, dass es ei- nen schönen Ausflug gäbe (pag. 211, Z. 403). F.________ machte die Beziehung zwischen C.________ und ihrem Vater damit nicht nur schlecht, sondern gab auch zu, dass C.________ weiterhin zum Vater gegangen sei. Offenbar war die Bezie- hung zwischen C.________ und ihrem Vater nicht unbeschwert. Dies bestätigte der Beschuldigte implizit selbst, indem er C.________ in seinen Einvernahmen zahlrei- che Male als behindert und fett betitelte. Die Äusserungen von F.________ er- scheinen nach Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten damit keines- wegs übertrieben. Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Söhnen gab F.________ an, D.________ sei der Liebling des Beschuldigten gewesen und er sei unbefan- gen. E.________ habe einmal gesagt, dass er den Beschuldigten nicht so gerne habe. Er habe eines Tages gesagt, er gehe gerne zum Beschuldigten – aber nicht wegen dem Beschuldigten, sondern wegen den anderen Kindern, welche dort wohnen würden (pag. 211, Z. 391 ff.). D.________ sei immer gerne zum Vater ge- gangen und E.________ eher so «de haut» (pag. 211, Z. 403 f.). F.________ verzichtete ferner auf Mutmassungen bezüglich der fraglichen Vorwür- fe. Sie gab bekannt, nichts gemerkt zu haben (pag. 210, Z. 345). Ihr sei einzig auf- gefallen, dass C.________ zugenommen habe (pag. 210, Z. 345). Sie habe sich aber nichts dabei gedacht (pag. 210, Z. 349) und könne es nicht glauben (pag. 596, Z. 14). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sagte F.________ nicht wider- sprüchlich aus, indem sie ausführte, sie hätte den Restaurantbetrieb im Graubün- den mit dem Beschuldigten «zusammen gemacht» – später jedoch angab, dass ei- gentlich die ganze Arbeit auf sie abgeschoben worden sei (pag. 204, Z. 31 ff.). Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass sich der erste Teil generell auf den Restau- rantbetrieb bezog, wonach die Ehegatten das Restaurant gemeinsam geführt hät- ten. Indem F.________ erklärte, die Arbeit sei auf sie abgeschoben worden, präzi- sierte sie einzig die aus ihrer Sicht gelebte Arbeitsteilung. Die Verteidigung brachte des Weiteren vor, F.________ habe widersprüchlich aus- gesagt, weil sie zuerst angegeben habe, nach dem tätlichen Angriff vom Beschul- digten blaue Flecken gehabt zu haben (pag. 207, Z. 168 f.). Später habe sie jedoch geantwortet, keine körperlichen Beschwerden gehabt zu haben (pag. 207, Z. 211 f.). Die Verteidigung verkennt mit dieser Argumentation den Sinn der Aussage, 16 welche F.________ zuvor wörtlich zu Protokoll gab: «Wieso hätte ich zu einem Arzt gehen sollen. Es war ja nichts kaputt. Ich wusste ja nicht was machen. Ausser blauen Flecken hatte ich ja nichts» (pag. 207, Z. 201 f.). Diese Aussage von F.________ ist durchaus nachvollziehbar. Sicherlich gilt es bei den Aussagen von F.________ und deren Vorgehen betref- fend die Meldung der Vorfälle mit zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Eheschutzverfahren (CIV ________) durchgeführt wurde, wel- ches mit Entscheid vom 3.3.2015 mittels Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag. 146; pag. 294; vgl. pag. 711, S. 13 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass C.________ in ih- rer Einvernahme nicht den Eindruck hinterliess, als ob ihre Aussagen einstudiert oder zielgerichtet wären. Auch das Vorgehen von F.________ spricht gegen eine Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten. Nachdem F.________ von den Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und ihren Kindern Kenntnis gehabt habe (spätestens am 4.8.2015, wobei der genaue Zeit- punkt unklar ist; pag. 147), habe sie sich zuerst an die Pro Juventute, die Fachstel- le Lantana und die Kinderschutzgruppe des Inselspitals gewendet (pag. 209, Z. 282 ff.; pag. 596, Z. 9 ff.; pag. 147). F.________ habe daraufhin ihre Kinder am Besuchswochenende vom 7.8.2015 – 9.8.2015 nicht zum Beschuldigten gelassen, woraufhin sich letzterer beim Beistand, Herrn R.________, beschwert habe. Erst am Mittwoch, den 12.8.2015, habe F.________ R.________ über die fraglichen Vorfälle informiert (pag. 147). Gegenüber R.________ gab F.________ an, keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen zu wollen, weil sie sich vor ihm und vor Repressalien fürchte (pag. 147). R.________ war es, welcher in der Folge am 21.8.2015 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machte (pag. 141 ff.; pag. 295). Nachdem F.________ von den Übergriffen Kenntnis hatte, orientierte sie folglich nicht direkt die Strafbehörden. Vielmehr begab sie sich zu unabhängigen Bera- tungsstellen, um neutralen Rat zu suchen. Auch den Beistand, der das Besuchs- recht zwischen dem Beschuldigten und den Kindern koordinierte, informierte sie nicht unverzüglich. Dies spricht dafür, dass sie sorgsam und bedacht mit der Situa- tion umgehen wollte und sie den Beschuldigten nicht ohne Grund und Not in ein Strafverfahren verwickeln wollte. Dies gilt umso mehr, als F.________ offensicht- lich bereits im September 2014 davon erfahren hat, dass der Beschuldigte C.________ einen Vibrator geschenkt hatte. Trotzdem besprach F.________ diese Angelegenheit einzig mit der Erziehungsberatung (vgl. pag. 148), ohne gegen den Beschuldigten rechtliche Schritte einzuleiten. Im Falle einer Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten hätte F.________ aller Voraussicht nach direkt die Po- lizei angerufen. Zweifellos gab es zwischen den Ehegatten erhebliche Spannungen. F.________ erwirkte zwar am 18.11.2014 ein Hausverbot, weshalb der Beschuldigte die eheli- che Liegenschaft nicht ohne die Einwilligung von F.________ betreten durfte (pag. 133). Allerdings spricht das Vorgehen von F.________ gegen eine Falschbe- schuldigung. Für F.________ wäre es ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 oder spätestens unmittelbar nach Kenntnis der Vorfälle im 17 Sommer 2015 bei den Strafbehörden zu melden. Durch das bedachte Vorgehen und die verschiedenen Kontaktaufnahmen bei den Beratungsstellen geht die Kammer nicht davon aus, dass F.________ ihre Kinder instrumentalisierte, um die fraglichen Vorfälle zu inszenieren. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von C.________ (sowie D.________ und E.________ – vgl. nachfolgende Ausführun- gen unter Ziff. 10 ff. hiernach) glaubhaft und realitätsnahe wirken. 8.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm nach Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen hat. Einzig in Bezug auf die Häufigkeit gilt es zu präzisieren, dass nicht genau eruiert werden kann, wie oft die sexuellen Handlungen effektiv stattgefunden haben. Dies kann al- lerdings auch offen gelassen werden. Zweifellos fanden die Übergriffe nahezu wöchentlich zwischen März 2012 bis Ende Mai 2014 statt. 9. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift vom 12.1.2016 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (pag. 417.): Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit um den 10. November 2014 in N.________/BE und ev. anderswo z. N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte dem Opfer zum 13. Geburtstag einen Vibrator schenkte und es dazu aufforderte, damit zu onanieren, indem er dem Opfer sagte, es solle ihn ausprobieren, was es in der Folge aber unterliess. 9.2 Zu den Aussagen von C.________ Die Aussagen von C.________ wirken auch bezüglich dieses Sachverhalts glaub- haft. C.________ war bei den Einvernahmen zu diesem Thema sichtlich beschämt, kicherte und gab mehrmals an, eigentlich nicht darüber sprechen zu wollen – sie hasse dieses Thema. Ihr Vater sei einfach einmal mit dem Vibrator gekommen und habe ihn ihr in die Finger gedrückt. Sie habe nicht gewusst, was sie damit machen solle und habe ihn versteckt. Ihre Mutter habe ihn dann gefunden und sie darauf angesprochen. Als ihr Vater den Vibrator geschenkt habe, habe er gesagt: «Das ist für dich, das kannst du haben». Sie habe ihn aber nie gebraucht. Ihr Vater habe ihr nicht gezeigt, wie man den Vibrator gebrauche. Er habe ihr den Vibrator einfach so übergeben. Er habe noch gesagt: «Du kannst den mal ausprobieren» (pag. 173, ab 15.37 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme konkretisierte C.________ auf Nachfra- ge, sie habe sich den Vibrator sicherlich nicht gewünscht. Ihr Vater habe ihr den Vibrator zum Ausprobieren geschenkt. Vorher hätten sie nie darüber gesprochen. Er habe nur einmal davon erzählt, aber da habe sie nicht genau verstanden, was das sei (pag. 180, ab 16.17 Uhr). Auf Vorhalt der Aussage ihres Vaters gab C.________ ferner an, nie auf einer Toilette Vibratoren gesehen zu haben. Sie ha- be zuvor noch nie einen Vibrator gesehen und habe damals auch nicht genau ge- wusst was das sei. Sie habe den Vibrator auch sicherlich nicht gewollt (pag. 180, ab 16.55 Uhr). 18 Während den Einvernahmen von C.________ fällt auf, dass sie sich offensichtlich um das Thema Vibrator windet. Es ist ihr unangenehm und sie ist mit Scham belas- tet, als sie darüber spricht. Ihre Wortwahl erscheint allerdings kindsgerecht. Die Aussagen sind gleichbleibend, logisch und C.________ gab immer wieder ihr Un- verständnis bekannt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auffällig ist wiederum, dass C.________ die Worte ihres Vaters auf Hochdeutsch wiedergab. Zudem beantwortete C.________ die Fragen widerspruchsfrei und konstant. Die Aussagen von C.________ sind glaubhaft. 9.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte betreffend diesen Vorwurf hingegen besonders wider- sprüchlich aus. Insgesamt nannte er vier verschiedene Versionen, aus welchen Gründen bzw. unter welchen Umständen C.________ ihn gebeten habe, den Vi- brator zu kaufen: Zu Beginn gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom 4.9.2015 zu Protokoll, C.________ habe im Anthropologieunterricht in der Schule an einer Banane gelernt, wie man ein Kondom überziehe. Dann sei sie mit Freundinnen in die Herbstferien ins Graubünden nach S.________GR gefahren. C.________ habe ihm erzählt, die ältere Freundin habe in S.________GR einen Vibrator benutzt. Bei einer Freundin in N.________/BE habe C.________ heimlich im Internet Sexfilme angeschaut und ihm das auch erzählt. Daraufhin habe sich C.________ einen Vi- brator zum Geburtstag gewünscht. Er habe zuerst gesagt, dass das nicht gehe. C.________ habe aber erklärt, sie dürfe das, weil ihre Lehrerin im Unterricht solche Sachen vormache. Daher habe er sich einverstanden erklärt (pag. 228, Z. 118 ff.). Am selben Tag führte er bei der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft aus, C.________ sei aus den Ferien im Graubünden zurückgekehrt und habe ihn infor- miert, dass eine ihrer Freundinnen einen Vibrator von den Eltern erhalten habe (pag. 157 ff.). Bei der Einvernahme vom 10.12.2015 gab der Beschuldigte an, sie seien in Willis- au am Schwimmen gewesen. Dort habe es ein Café gehabt und C.________ sei zur Toilette gegangen. Sie sei zurückgekommen und habe gesagt, es habe Vibra- toren auf der Toilette und sie wolle auch unbedingt einen Vibrator haben. C.________ habe erklärt, sie habe in S.________GR mit zwei Freundinnen, wel- che einen Vibrator gehabt hätten, mit diesem gespielt. Zuerst habe sich C.________ selber einen kaufen wollen und ihn nur um Geld gebeten. Er habe ihr dann versprochen, in München einen zu kaufen, was er auch gemacht habe. Als er ihr den Vibrator gegeben habe, habe sie ihm diesen aus der Hand gerissen und sie sei mit dem Vibrator weggerannt. Er habe C.________ jedoch darauf hingewiesen, dass sie ihn erst mit 16 Jahren benutzen dürfe (pag. 245, Z. 113 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.6.2016 sagte der Be- schuldigte schliesslich aus, C.________ habe bei ihrer Gotte P.________ und Q.________ gesehen, dass diese auch Vibratoren hätten. Wenn C.________ et- was verlange und darauf bestanden habe, sei sie jeweils auf den Boden gelegen. An einem Wochenende als sie in Willisau auf einem grossen Spielplatz gewesen seien, sei C.________ auf die Toilette gegangen und habe Vibratoren gesehen. Sie 19 habe Geld gewollt, um einen zu kaufen und er habe ihr dann einen in München ge- kauft. Er selber finde einen Vibrator nicht angemessen. Aber seine Frau habe ihm gesagt, das sei normal für die Schweiz (pag. 601, Z. 30 ff.). Er habe den Vibrator in München gekauft, weil er in der Schweiz zu teuer sei. Er habe in München dann ei- nen für EUR 9.00 gefunden – es sei ein ausgefallenes Stück gewesen, sei aber nicht gelaufen (pag. 606, Z. 9 ff.). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Er sagte nicht nur widersprüchlich sondern auch unlogisch und lebens- fremd aus. So ist nicht nur unvorstellbar, dass auf einer öffentlichen – für Kinder zugängliche – Toilette im Schwimmbad Vibratoren (in der Mehrzahl) sein sollten. Auch der Umstand, dass C.________ zusätzlich bei ihren Freundinnen und ihrer Gotte mit Vibratoren hätte in Verbindung kommen sollen, ist schlicht unwahrschein- lich. Es erstaunt zudem sehr, dass die Mutter von C.________ hätte sagen sollen, dass ein Vibrator für eine 12-Jährige in der Schweiz normal sei. Ferner ist unlo- gisch, weshalb aus dem Schulunterricht von C.________ (lernen Kondome an Ba- nanen aufzuziehen) interpretiert werden sollte, 12-jährige Kinder dürften Vibratoren haben. Nicht überzeugend ist des Weiteren, dass der Beschuldigte seiner Tochter den Vibrator zwar geschenkt, sie aber darauf hingewiesen habe, ihn erst ab dem 16. Lebensjahr zu gebrauchen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Auf diese wider- sprüchlichen, unlogischen und sprunghaften Aussagen kann nicht abgestellt wer- den. 9.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte C.________ den Vibrator zum 13. Geburtstag schenkte und sie bei Übergabe aufforderte, diesen auszuprobieren. C.________ unterliess es in der Folge jedoch, den Vibrator zu ge- brauchen. 10. Zum Ziff. 3, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Vorwurf von Ziff. 3, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift vom 12.1.2016 lau- tet folgendermassen (pag. 417.): Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zwischen dem 17.07.2015 und dem 28.07.2015 in N.________/BE (in der seinerzeitigen Wohnung des Beschuldigten) 3.1. z. N. D.________, indem der Beschuldigte zu seiner sexuellen Befriedigung an des Opfers Glied herummanipulierte und sich vom Opfer an den Hoden herummanipulieren liess, wobei das Opfer und der Beschuldigte nackt waren; 3.2. z. N. E.________, vgt., indem der Beschuldigte zu seiner sexuellen Befriedigung an des Opfers Glied herummanipulierte und sich vom Opfer seinen Penis mit den Fingern berühren liess, wobei das Opfer und der Beschuldigte nackt waren. 20 10.2 Zur Aufnahme des Gesprächs zwischen C.________ und D.________ vom 28.7.2015 10.2.1 Zur Verwertbarkeit der Aufnahme Die Verteidigung brachte vor, das Gespräch zwischen C.________ und D.________, welches C.________ aufgenommen habe, sei nicht verwertbar. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3.6.2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11.5.2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.2). Der fraglichen Aufnahme kann ein Gespräch zwischen den Geschwistern C.________ und D.________ entnommen werden. Zwar übte C.________ im Gespräch Druck auf ihren Bruder aus. Den nachfolgenden Ausführungen kann allerdings entnommen werden, dass D.________ trotzdem in eigener, kindsgerechter Sprache antwortete und nicht einzig die Worte seiner Schwester übernahm (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Ohnehin kann die Frage, ob C.________ bei der Aufzeichnung des Gesprächs mit D.________ rechtswidrig handelte, offen bleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3): Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte das fragliche Beweismittel rechtmässig erlangt werden können. Wesentlich ist dabei, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs aufgrund des dringenden Tatverdachts mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 21 Bst. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen, zumal der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO nicht geprüft werden muss. Denn betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse, die sich abstrakt anwenden lassen, und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.3.1). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4). Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. In der fraglichen Aufnahme gibt D.________ sexuelle Handlungen seines Vaters gegenüber ihm und E.________ bekannt. Es geht um schwerwiegende Übergriffe gegenüber dem damals 6-jährigen D.________ und dessen 9-jährigen Bruder E.________. Die Aufnahme lässt zudem allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zu und untermauert die Aussagen von E.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zu Diskussion stehenden Vorwürfe von grosser Wichtigkeit. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten daran, dass die Aufnahme unverwertet bleibt, deutlich überwiegt (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3.2). 10.2.2 Zur Entstehung der Aufnahme C.________ gab anlässlich ihrer Befragung vom 31.8.2015 an, sie [wohl die Mutter, die Brüder und C.________] seien zusammen auf dem Bett gesessen, als E.________ gekommen sei und Andeutungen gemacht habe. Er habe aber nicht mit der Sprache rausrücken wollen. Daraufhin habe sie sich gedacht, das könne doch nicht sein, dass jetzt auch bei ihm etwas geschehen sei. Er habe nur so was gesagt wie, es sei beim Vater nicht so schön gewesen, weil sie nackt gewesen sei- en. Darum habe sie sich dann D.________ vorgeknöpft – sie wisse, dass sie sich strafbar gemacht habe, weil sie ihn aufgenommen habe (pag. 173, ab 14.59 Uhr; ähnlich auch auf pag. 180, ab 16.19 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme gab C.________ an, D.________ sei ins Zimmer gekommen und habe angegeben, es sei beim Vater nicht so schön gewesen, weil sie nackt gewesen seien (pag. 183, ab 16.19 Uhr). C.________ widersprach sich folglich, ob nun D.________ oder E.________ die fragliche Andeutung gemacht hatte. Es ist jedoch aufgrund des von C.________ geschilderten Ablaufs davon auszugehen, dass es sich um D.________ gehandelt haben muss. Denn C.________ hätte wohl kaum D.________ befragt, wenn E.________ eine entsprechende Anmerkung gemacht hätte. Ferner gab F.________ ebenfalls an, es sei D.________ gewesen, der die Andeutung damals gemacht habe (pag. 209, Z. 295 ff.). C.________ konnte nachvollziehbar erklären, warum sie ihren Bruder während des Gesprächs aufnahm. Es muss allerdings offen gelassen werden, ob F.________ bereits im Vorfeld von der Aufnahme wusste oder nicht. Sie gab an, vorgängig 22 nichts über die Aufnahme von C.________ gewusst zu haben und den Inhalt des Gesprächs nicht zu kennen (pag. 211, Z. 373 ff.). C.________ gab dagegen an, die Aufnahme ihrer Mutter vorgespielt zu haben (pag. 173, ab 14.59 Uhr) bzw. die Mut- ter habe ihr gesagt, sie solle D.________ aufnehmen (pag. 180, ab 16.20 Uhr). Einzig aus dieser Unstimmigkeit lassen sich jedoch keine Schlüsse für die Würdi- gung der Aufnahme ziehen. Es muss jedoch offen bleiben, wie viel F.________ ef- fektiv über den Inhalt des Gesprächs zwischen D.________ und C.________ wuss- te. 10.2.3 Zum Inhalt der Aufnahme C.________ nahm ihren Bruder D.________ mit ihrem Mobiltelefon am 28.7.2015 auf (pag. 154). Der Aufnahme ist das Gespräch zwischen den beiden Geschwistern zu entnehmen, wobei es sich primär um eine akustische Aufnahme handelt und D.________ kaum zu sehen ist. Der Aufnahme kann folgendes Gespräch entnom- men werden: C.________ beginnt das Gespräch mit dem Vorhalt, D.________ und der Beschul- digte seien einmal nackt gewesen. Sie seien auf einer Matratze gelegen. D.________ antwortet daraufhin mit nein. Erst nach mehrmaligem Nachfragen meint D.________, dass es stimme. Papa sei aber zuerst «blutt» gewesen. Papa hätte sich umdrehen sollen, das habe er aber nicht gemacht. Dann hätten sie «blutt» sein müssen. Sie hätten noch die Unterhosen ausziehen müssen. Auf Fra- ge, ob er am Penis des Vaters herumgefummelt habe, antwortet D.________ wie- derum mit nein. Sie hätten nur gelegen. Nach mehrmaligen Nachfragen, ob der Beschuldigte D.________ am «Schnäbi» berührt habe und Hinweisen, er solle die Wahrheit sagen, sagt D.________ «ja, dehaut. Am E.________ auch». Auf ent- sprechende Frage erzählt D.________ anschliessend eine Geschichte von T.________. C.________ fragt D.________, ob er auch am Penis des Vaters her- umgefummelt habe. D.________ meint: «nei – nur chli a de Eier». Auf Frage, ob er das gewollt habe, sagt D.________ ja (pag. 154). Bei der zweiten kurzen Aufnah- mesequenz gibt D.________ an, es sei das letzte Mal passiert als sie den Vater getroffen hätten – nach den Ferien im Graubünden (pag. 154). C.________ führte zur Aufnahme aus, D.________ habe beim aufgenommenen Gespräch zuerst nichts sagen wollen. An seinem Gesicht habe sie dann aber er- kannt, dass etwas sei. Er habe dann auch erzählt. Er habe zwar gesagt, dass er es gewollt habe – sie könne das aber nicht glauben. Sein Blick habe hier auch nicht gepasst (pag. 173, ab 15.02 Uhr). Bei der Aufnahme fällt auf, dass D.________ erst auf erheblichen Druck von C.________ den Vorfall mit seinem Vater erzählte. Er gab die Geschehnisse in ei- genen Worten wieder. C.________ sprach von «nackt», D.________ dagegen von «blutt». Zudem sprach er in freier Rede und von sich aus, als es darum ging, was genau passierte. Auch von sich aus gab er an, dass sie die Unterhosen hätten ausziehen müssen. Zudem sprach C.________ jeweils vom «Schnäbi» des Vaters, D.________ gab jedoch an, den Vater an den «Eiern» berührt zu haben. Trotz dem Druck von C.________, welche vehement nachfragte und ihren Bruder richtiggehend zur Rede stellte, gab D.________ folglich von sich aus und in eige- 23 nen Worten das Geschehene wieder. Er übernahm nicht einfach die Worte seiner Schwester. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte er nur auf Druck seiner Schwester etwas Unwahres gesagt, hätte er nicht seine eigenen Wor- te benutzt. Zudem beschrieb er denn Beginn der Handlung eindrücklich, indem er angab, der Vater habe sich umdrehen sollen, er habe das aber nicht gemacht und dann hätten sie «blutt» sein müssen. D.________ brachte die Handlung bzw. das Berühren der Hoden seines Vaters damit eigenständig in einen bestimmten Kon- text. Er konnte den Vorfall auch gut zeitlich einordnen – nämlich auf den Zeitpunkt nach den Ferien im Graubünden. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ in der Aufnahme glaubhaft. 10.3 Zu den Aussagen von D.________ D.________ wurde am 31.8.2015 polizeilich befragt. Zum Zeitpunkt der Videobe- fragung war D.________ 6 Jahre alt und besuchte seit kurzem die 1. Klasse. Zu Beginn der Einvernahme erzählte D.________ relativ ausführlich und frei diver- se Geschichten aus der Schule und seiner Familie. Auf konkreten Vorhalt, ob er noch wisse, was er seiner Mutter und C.________ erzählt habe, konnte sich D.________ nicht erinnern (pag. 196, ab 17.32 Uhr; pag. 196, ab 17.35 Uhr). D.________ gab an, sie würden zu Hause immer ein Pyjama tragen (pag. 196, ab 16.36 Uhr). Er erzählte vom gegenseitigen Massieren und dass sie während den Massagen immer Kleider tragen würden (pag. 196, ab 17.38 Uhr; pag. 196, ab 17.40 Uhr). Auf nochmalige konkrete Frage, ob er sich erinnern könne, C.________ gesagt zu haben, er und sein Vater hätten sich gegenseitig angefasst, meinte D.________, dass er sich nicht erinnern könne (pag. 196, ab 17.42 Uhr). Er wisse auch nicht mehr, was er seiner Mutter und C.________ damals auf dem Bett erzählt habe (pag. 196, ab 17.54 Uhr). Auf konkreten Vorhalt, er habe der Mutter gesagt, mit E.________ und seinem Vater nackt auf dem Bett gewesen zu sein und den Vater am Penis berührt zu haben, gab D.________ an, er habe es [das «Schnäbi»] nicht berührt. Das sei glaublich E.________ gewesen. Auf Frage, ob er das gesehen habe, nickte D.________. Kurz danach gab er an, damals schnell aus dem Zimmer gegangen zu sein, um etwas zu trinken. Weiter wisse er nichts mehr. Er habe es nicht selber gesehen, sondern sein Vater habe ihm das nur erzählt. Er habe das «Schnäbi» von seinem Vater aber nie berühren müssen und sein Vater habe auch nie sein «Schnäbi» berührt (pag. 196, ab 17.56 Uhr). Zum Schluss der Einvernahme – auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach D.________ das «Schnäbi» des Vaters berührt habe – gab D.________ nochmals an, er habe das «Schnäbi» von seinem Vater nie berührt (pag. 196, ab 18.06 Uhr). D.________ konnte oder wollte offensichtlich keine Aussagen zum konkreten Ge- schehen machen. Auffallend ist jedoch, dass D.________ in seiner Befragung mehrmals betont, sie würden alle immer ein Pyjama tragen und erst nach mehrma- ligem Nachfragen sprach D.________ davon, sie würden manchmal nur Unterho- sen tragen. D.________ scheint folglich bewusst zu sein, dass das Thema «nackt» wichtig ist. Einzig daraus, kann aber noch nichts zu Lasten des Beschuldigten ab- geleitet werden. 24 Bei belanglosen Fragen zur Schule und seinen Freizeitbeschäftigungen sprach D.________ von sich aus relativ offen und viel. Er wurde hingegen bei konkreten Fragen zum Berühren des Penis ruhiger und weniger gesprächig. Das Thema rund um das Berühren des Penis war ihm offenbar unangenehm. Dennoch gab er zu- mindest an, es habe eine Berührung von E.________ am Penis des Vaters gege- ben. 10.4 Zu den Aussagen von E.________ Auch E.________ wurde am 31.8.2015 bei der Polizei befragt. Bei der fraglichen Videoeinvernahme war E.________ 9 Jahre alt und besuchte die 3. Klasse. Be- sonders bemerkenswert ist, dass E.________ während der gesamten Einvernahme eine sich windende Körperhaltung hatte. Er war ständig in Bewegung, schaute oft in eine andere Richtung, pfiff, machte Faxen, schaute wiederholt in die Kamera, ki- cherte und bedeckte meistens mit seinen Armen und Händen sein Gesicht. E.________ sprach zuerst nur von gegenseitigen Massagen im Bett, bei welchen sie alle angezogen gewesen seien. D.________ sei manchmal auch dabei gewe- sen oder habe mit T.________ gespielt (pag. 188, ab 16.18 Uhr). Sie würden sich fast jedes Wochenende massieren und er habe das gerne. Sie hätten sich nie ir- gendwo anders berührt. Besonders bemerkenswert ist, dass E.________ auf Fra- ge, ob er wisse was ein «Schnäbi» sei, von sich aus angab – er wisse das, aber nein, dort hätten sie sich nie berührt (pag. 188, ab 16.20 Uhr). Auch ohne Aufforde- rung gab er an, er werde gerne von seinem Vater massiert (pag. 188, ab 16.28 Uhr). E.________ führte aus, es sei noch nie passiert, dass sie während den Massagen nackt gewesen seien. Sie seien vielleicht mal nackt im Bett gewesen. Aber das sei schon länger her. Sie hätten sich aber noch nie «blutt» massiert. Einmal seien sie «blutt» im Zimmer gewesen und hätten gespielt. Der Vater sei auch «blutt» gewe- sen. Das sei nicht so schlimm gewesen – es sei ja ihr Vater, gab E.________ ohne danach gefragt zu werden an (pag. 188, ab 16 29 Uhr). Während sie nackt im Zimmer gewesen seien, hätten D.________ und er zusammen gespielt. Papa sei ja auch «blutt» und im gleichen Zimmer gewesen. Papa habe aber nichts gemacht. Vom Nachfragen offenbar relativ genervt führte E.________ aus, sie hätten ge- sprochen und «Fangis» gespielt (pag. 188, ab 16.30 Uhr). Auf Frage, ob sich das «Schnäbi» vom Vater während den Massagen verändert habe, sagte E.________ nein, sie hätten sich ja auch noch nie nackt massiert (pag. 188, ab 16.33 Uhr). Am «Schnäbi» hätten sie den Vater noch nie massiert. C.________ sei nicht dabei ge- wesen, als sie das gemacht hätten. Jedenfalls hätten sie sich nicht massiert, als sie nackt gewesen seien. C.________ sei nicht dabei gewesen und wisse eigentlich nichts. Auf Frage gab E.________ dann an, sein Vater sei auf dem Bett gelegen, D.________ und er auch (pag. 188, ab 16.34 Uhr). Nach längerem Schweigen führte E.________ aus, D.________ und er seien rumgelaufen und der Vater sei auf dem Bett gelegen. C.________ wisse von nichts. Sie hätten «glaferet» und sonst nicht viel gemacht. Es habe auch nicht lange gedauert. Sie seien nur 10 Mi- nuten nackt gewesen. Weiter wisse er nichts mehr (pag. 188, ab 16.37 Uhr). Auf Vorhalt, C.________ habe den Vater auch am «Schnäbi» massieren müssen, führ- te E.________ aus, das stimme nicht. Sie könne das nicht wissen. Es sei damals 25 passiert, als sie bei ihrer Freundin gewesen sei. Auf Frage, was er mit «gemacht haben» meine, sagte E.________: «über was rede mir die ganz Ziit?» (pag. 188, ab 16.38 Uhr). Auf konkrete Frage, ob er das «Schnäbi» von seinem Vater berührt habe, führte E.________ aus: «Mou scho no. Aber das isch scho lang här». Er ha- be das «Schnäbi» nur angetippt. Der Vater habe ihn gefragt, ob es weich sei oder nicht. Dann hätten D.________ und er gespürt ob es weich gewesen sei. Er habe es nur angetippt – so «bumm, bumm, bumm». Während dieser Aussage zeigte E.________ mit seinem Zeigefinger ein leichtes Antippen vor. Er könne aber nicht erklären, warum er geschaut habe, ob das «Schnäbi» weich gewesen sei (pag. 188, ab 16.41 Uhr). Bei dieser Situation seien sie alle auf dem Bett gelegen. Der Vater habe auf dem Rücken gelegen oder auf der Seite – er wisse es nicht. Er habe das «Schnäbi» aber nur angetippt und wisse nicht warum. D.________ habe das glaublich auch gemacht (pag. 188, ab 16.43 Uhr). Es sei nur ein einziges Mal vorgekommen. Er habe das «Schnäbi» nur angetippt, um zu spüren ob es hart sei. Er habe das aber tun dürfen und nicht müssen (pag. 188, ab 16.44 Uhr). Für ihn sei das nicht schlimm gewesen. Er habe nur spüren wollen. Er sei eben ein wenig neugierig. Auf Frage gab E.________ zum Schluss an, auch sein Vater habe bei ihm probieren dürfen, ob sein «Schnäbi» hart gewesen sei. Das habe der Vater aber nur einmal gemacht, am selben Tag (pag. 188, ab 16.47 Uhr). Die Wortwahl von E.________ – er habe das «Schnäbi» nur angetippt – und auch seine entsprechenden Bewegungen hierzu, wirken glaubhaft. Zwar fällt auf, dass E.________ zu Beginn der Einvernahme nichts sagen wollte – dennoch sprach er von einem gewissen, konkreten Geschehen (bei welchem C.________ nicht dabei gewesen sei). Erst nach zahlreichen Fragen und teils genervten Antworten gab E.________ an, was genau passiert sei. Die Schilderungen zum Antippen und der Situation auf dem Bett machte E.________ in freier Rede und in seinen eigenen Worten. Im Kern entspricht seine Version ferner jener von D.________ im Ge- spräch mit C.________. E.________ schilderte auch Gefühle, indem er angab, dass es für ihn nicht schlimm gewesen sei. Insgesamt wirken die Aussagen von E.________ trotz anfänglichem Abstreiten und mehrfachem Nachfragen glaubhaft. Auch E.________ konnte den Vorfall zeitlich einordnen. Zu Beginn gab er jedoch an, es sei vor den Sommerferien 2015 gewesen (pag. 188, ab 16.44 Uhr). Danach erläuterte er aber, es sei nach dem Zelten im Graubünden gewesen (pag. 188, ab 16.51 Uhr). 10.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Zu Beginn bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten auch bezüglich D.________ und E.________ vollumfänglich. Er habe seine Kinder nicht berührt und ihnen nichts getan (exemplarisch pag. 22, Z. 104 f.; pag. 46, Z. 8 ff.; pag. 118, Z. 16 f.; pag. 226, Z. 32 ff.; pag. 228, Z. 111 ff.). Im Laufe des Verfahrens gab der Beschuldigte an, er und seine Söhne hätten sich gegenseitig am Rücken massiert. Die Kinder hätten sich sogar manchmal darum gestritten, wen er massieren solle (pag. 230, Z. 199 f.). Erst auf Vorhalt der Aussage seines Sohnes E.________ – er habe dem Beschul- digten den Penis massieren müssen und der Beschuldigte habe den Penis von 26 E.________ berührt – gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Nein um Got- tes willen. Er war nass, es war Sommerzeit. Wir schlafen in einem Bett. Ich massie- re beiden den Rücken. Meine Kinder haben mir immer meine Hosen ausgezogen. Dann fragte ich den Kleinen, wo hast du dies gelernt? Da sagte er, die Mama ma- che dies auch. Dann hat er geschrien und sagte kuck mal. AF: E.________ sagte dies, weil D.________ einen Längeren und E.________ einen Kürzeren hat. Die laufen nackt herum und lachen dann. Ich habe ihm nichts getan, er soll hier her kommen und mir dies sagen. Sie sind alle nackt in einen Fluss reingesprungen» (pag. 24, Z. 171 ff.). Die Antwort des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar und aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschuldigte stritt zwar die Berührungen ab, sprach jedoch offensichtlich von einem konkreten Vorfall im Sommer, bei wel- chem sie gemeinsam auf dem Bett gelegen seien – was den Umständen der ange- klagten Tat entspricht. Später führte der Beschuldigte aus, D.________ und E.________ hätten ihm im- mer die Unterhosen runterziehen wollen. Er habe sie immer gefragt, wer ihnen das beigebracht habe (pag. 229, Z. 185 ff.). D.________ sei auch mal gekommen und habe ihn mit der Zunge küssen wollen (pag. 230, Z. 214). Auf Vorhalt der Aufnah- me des Gesprächs von C.________ und D.________ gab der Beschuldigte an, dass das die Fantasie von C.________ sei. Er sei sich sicher, dass C.________ D.________ das gesagt habe (pag. 244, Z. 91 f.). Nur kurz später führte der Be- schuldigte auf Vorhalt der Aussage von E.________ jedoch aus: «Das war ein heisser Tag. Sie kamen vom Fluss her. Ich bin im Bett gelegen. Die Kinder kamen, sie sagten, Papa, Fussmassage. Sie haben gestritten wer zuerst darf. Ich habe nur eine kleine Berührung von E.________ gespürt, nur eine ganz kleine. Ich sagte ihm, woher er das habe. Ich habe D.________ gewaschen, natürlich kommt es da zu Berührungen. AF: Ich habe es nicht von E.________ verlangt, dass er mich berührt, er hat das selber gemacht» (pag. 245, Z. 102 ff.). Die genannten Aussagen des Beschuldigten sind nicht überzeugend. Er sagte auch betreffend D.________ und E.________ unlogisch und ausweichend aus. Wiederum machte er C.________ schlecht und gab erst nach zahlreichen Einver- nahmen eine einzige Berührung von E.________ zu. Dabei fällt auf, dass auch die- se Berührung aus dem Nichts und einzig vom Kind aus gekommen zu sein scheint (vgl. hierzu Ziff. 8.3 hiervor betreffend C.________). Indem der Beschuldigte mehrmals von einem Vorfall im Sommer sprach, bei welchem er mit seinen Söhnen auf dem Bett gelegen sei, gab er im Wesentlichen die Umstände der angeklagten Tat wieder. Ferner ist an dieser Stelle auch auf das generell widersprüchliche, ausweichende, unlogische und mit Drittanschuldigungen überladene Aussagever- halten des Beschuldigten zu verweisen (vgl. Ziff. 8.3 hiervor). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten auch betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von E.________ und D.________ als unglaubhaft. 10.6 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der Aussagen von D.________, E.________ und dem Beschuldigten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der fragliche Vorfall statt- 27 fand. Die Aussagen von D.________ im Gespräch mit C.________ sowie die An- gaben von E.________ anlässlich der Videoeinvernahme decken sich im Wesentli- chen. Nicht nur bezüglich der konkreten Handlungen sprechen beide von den glei- chen Umständen und einem gegenseitigen Berühren der Genitalien. Sowohl D.________ als auch E.________ geben den gleichen Zeitpunkt an, an welchem der Vorfall stattgefunden habe. Gestützt auf die übereinstimmenden, realitätsnahen und glaubhaften Aussagen von D.________ und E.________ geht die Kammer demnach von folgendem Beweisergebnis aus: D.________, E.________ und der Beschuldigte befanden sich zwischen dem 17.7.2015 und dem 28.7.2015 in N.________/BE (in der derzeitigen Wohnung des Beschuldigten) gemeinsam nackt auf dem Bett. Der Beschuldigte forderte E.________ auf, ihn am Penis zu berühren, um zu fühlen, ob der Penis hart oder weich sei. Daraufhin tippte E.________ den Penis seines Vaters an. Auch der Be- schuldigte berührte den Penis seines Sohnes, nachdem dieser sagte, er dürfe auch schauen, ob sein Glied hart sei. D.________ berührte den Beschuldigten in der fraglichen Situation an den Hoden, während der Beschuldigte D.________ am Pe- nis berührte. III. Rechtliche Würdigung 11. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift 11.1 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung 11.1.1 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, der Tatbestand der sexuellen Nöti- gung sei vorliegend durch Ausübung psychischen Drucks erfüllt. Je jünger ein Op- fer sei, desto weniger hohe Anforderungen dürften an diesen Druck gemacht wer- den. Bei der 10-jährigen C.________ habe es nicht viel Druck gebraucht, um ihren Widerstand zu brechen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, es sei normal und alle Töchter würden mit ihren Vätern solche Sachen machen. Dies sei ein klassisches Mittel, um Opfer gefügig zu machen. C.________ habe ferner mit ihrem Vater unter einem Dach gelebt. Durch das Vater-Tochter-Verhältnis und die massive Gering- schätzung sei ein erheblicher Druck aufgebaut worden, weshalb sich C.________ nicht zu wehren getraut habe. Sie habe nicht aus freien Stücken gehandelt, son- dern habe Angst vor Repressalien, Gewalt und Verlust der väterlichen Liebe ge- habt. Die Gewaltausbrüche und die Ungerechtigkeiten des Beschuldigten gegenü- ber C.________ seien Nötigungshandlungen (vgl. Ausführungen pag. 816). Die Verteidigung plädierte auf einen Freispruch, zumal sie beweiswürdigend davon ausging, dass der Beschuldigte die angeklagten Taten nicht begangen habe (pag. 817 ff.). 11.1.2 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Nötigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die kor- 28 rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 727 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach berücksichtigt wird, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindli- cher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde dieser besonderen Ver- letzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Der Begriff der Instru- mentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 11.1.3 Subsumtion Die Kammer kann sich der zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz anschliessen (pag. 729, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ gab zwar an, Angst gehabt zu haben, relativierte dies jedoch sogleich. Sie sprach da- von, nicht richtig Angst gehabt zu haben, es sei mehr ein «Sich-Nicht-Trauen» ge- wesen. Die Berührungen von ihrem Vater habe sie als normal empfunden. Erst später – als sie sich informiert habe – habe sie angefangen sich verbal dagegen zu wehren. Daraufhin habe der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen aufgehört. Nach dem Gesagten lag keine tatsituative Zwangssituation vor. Zwar wurde C.________ effektiv von ihrem Vater geringgeschätzt, allerdings reicht dies alleine noch nicht für eine konkrete Nötigungshandlung aus. Dies gilt umso mehr, als C.________ die fraglichen verbalen Attacken nie in einen konkreten Zusammen- hang zu den sexuellen Handlungen brachte. C.________ hätte ferner jederzeit das Zimmer verlassen können. Der psychische Druck schien nicht übermässig gross gewesen zu sein, zumal sich C.________ – sobald sie verstand, was der Beschul- digte mit ihr machte – getraute, sich zu wehren und die Übergriffe beenden konnte. C.________ wurde ferner weder Gewalt angedroht noch wurde sie zum Wider- stand unfähig gemacht. Es liegen keine Hinweise vor, welche für eine konkrete tat- situative Zwangssituation während der sexuellen Handlungen sprechen würden. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit nicht erfüllt. Es hat ein Freispruch zu erfolgen. 29 11.2 Zum Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern 11.2.1 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kindern durch «Vor- nahme» Auch betreffend die theoretischen Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kin- dern nach Art. 187 StGB kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 725 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 11.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz führte zum Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift Folgendes aus (pag. 726 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Opfer C.________ (geb. ________2001) war im Zeitraum der vorgeworfenen Handlungen von März 2012 bis Ende Mai 2014 zehn- bis zwölfjährig und somit unter 16 Jahre alt, was dem Beschul- digten als Vater offensichtlich bewusst war. Von den gemäss Beweisergebnis erstellten Handlungen […] stellen sowohl das vom Opfer vorgenommene einmalige Massieren des Penis des Beschuldigten bis zur Ejakulation, das weitere gelegentliche Berühren und Massieren von Penis und Hoden des Be- schuldigten durch das Opfer, das mehrmalige Streicheln und Massieren der Brüste und des Genital- bereichs des Opfers (äusserliches Streicheln von Klitoris und Vagina mit dem Finger) durch den Be- schuldigten, das mehrfache Auf-den-Beschuldigten-Liegen durch das teilweise nackte, teilweise mit Unterwäsche bekleidete Opfer – wobei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied ihre Vagina teils direkt, teils über der Unterhose berührte und sich auf und ab bewegte – sowie auch die regelmässi- gen gegenseitigen Massagen am Gesäss nach der genannten Definition […] sowie mit Blick auf die Kasuistik objektiv eindeutig sexualbezogene körperliche Betätigungen und somit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar […]. Durch den hiervor beschriebenen mannigfaltigen gegenseitigen kör- perlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist der objektive Tatbestand mithin in der Tatbestandsvariante der Vornahme sexueller Handlungen, mehrfach begangen, erfüllt […]. Der Täter handelte bezüglich sämtlicher dargelegter Handlungen mit direktem Vorsatz, welcher klare- rweise auch das Bewusstsein um die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens umfasste. Somit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollständig anschliessen. Der Be- schuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________, begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE schuldig gemacht. 12. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift 12.1 Theoretische Ausführungen zur versuchten sexuellen Handlung mit Kindern durch «Verleiten» Betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift steht die versuchte sexuelle Handlung mit Kin- dern durch «Verleiten» zur Diskussion. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8.1.2010 ging es um eine Verlei- tung zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Der Täter forderte im fraglichen Fall im Internetchat einen Jungen zum Onanieren auf (ob er dabei zusah, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, wobei davon auszugehen ist, dass dies eher nicht der Fall war, zumal die vorgängigen Nacktfotos via Digitalkamera hochgeladen und zuge- 30 sandt worden waren). Das Bundesgericht führte Folgendes aus: «Die Aufforderung zum Onanieren, welcher das Kind nachkommt, erfüllt die Tatbestandsvariante des Verleitens zu sexuellen Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die An- wesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich» (E. 7.4). Ob eine zumindest mittelbare Präsenz benötigt sei, sagte das Bundesgericht nicht. In der Botschaft wird ausgeführt, dass der Täter das Kind zu einer geschlechtlichen Handlung verleitet, wenn er es anhält, geschlechtliche Handlungen mit einem Drit- ten oder am eigenen Körper vorzunehmen (z.B. zur Masturbation). Es liegt auf der Hand, dass der Lehrer, der im Rahmen der Sexualkunde geschlechtliche Handlun- gen lediglich beschreibt, ohne das Kind weitergehend zu beeinflussen, sich keiner Verleitung schuldig macht (BBl 195 II 1066). Nach MAIER hat zumindest die Aufforderung zur heimlichen Onanie straflos zu sein (MAIER, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 187). STRA- TENWERTH/WOHLERS und TRECHSEL/BERTOSSA äussern sich nicht explizit zu dieser Thematik sondern führen einzig aus, dass das Vereiteln einer sexuellen Handlung vorliege, wenn das Kind veranlasst werde, sexuelle Handlungen an sich selbst, an einem Dritten oder mit einem Tier vorzunehmen (STRATENWERTH/WOHLERS, Hand- kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 187; TRECHSEL/BERTOSSA, Pra- xiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 187). WEDER ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens darin bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 oder am eigenen Körper – wie z.B. Masturbation – vorzunehmen; eine eigentliche Anstif- tung sei nicht erforderlich. Nicht erforderlich sei es ferner, dass die sexuelle Hand- lung in Anwesenheit des Täters oder eines Dritten stattfänden oder dass der Täter die sexuelle Handlung zwingend in Bild und/oder Ton simultan wahrnehme (WE- DER, StGB Kommentar, 19. Auflage. 2013, N. 14 f. zu Art. 187 – mit Verweis auf BGer 6B_702/2009 vom 8.1.2010). Gemäss MUGGLI sei eine Präsenz des Täters bzw. eine Wahrnehmbarkeit durch diesen oder Drittpersonen nur in Fällen zu for- dern, in denen das Kind zu üblichen sexuellen Handlungen an sich selbst verleitet werde. Werde das Kind hingegen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit Tieren, Gewalt, Fäkalien, Erwachsenen oder anderen Kindern verleitet, so sei eine Gefährdung bzw. eine Strafbarkeit auch unabhängig von einer Präsenz des Täters bzw. von Drittpersonen anzunehmen (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: ZStStr Band/Nr.78, 2014, S. 61 f.). Unbestrittenermassen will Art. 187 StGB die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kin- des zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verant- wortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, das heisst an- derer als ihrem Alter angemessener und deshalb ihre Entwicklung (möglicherwei- se) schädigender Sexualität. Das geschützte Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betäti- gung veranlasst oder in eine solche einbezogen werden. Auf den Grad der konkre- ten körperlichen und geistigen Reife und auch auf bereits vorhandene sexuelle Er- 31 fahrungen kommt es dagegen nicht an (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187). 12.2 Subsumtion Vorliegend schenkte der Beschuldigte seiner 12-jährigen Tochter einen Vibrator zum 13. Geburtstag und forderte sie auf, diesen auszuprobieren. Mit der Übergabe und der entsprechenden Aufforderung, den Vibrator auszuprobie- ren, wurde C.________ unmissverständlich aufgefordert, den Vibrator für ihre se- xuellen Erfahrungen zu gebrauchen bzw. mit Hilfe des Vibrators zu masturbieren. Die Aufforderung den Vibrator zu gebrauchen, stellt gemäss obgenannter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Verleitung zur sexuellen Handlung dar (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8.1.2010 E. 7.4). Zwar forderte der Beschuldigte von C.________ nicht, den Vibrator in seiner An- wesenheit zu gebrauchen. Die Anwesenheit des Täters ist nach Ansicht der Kam- mer allerdings insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein Kind zu einer nicht üblichen bzw. nicht altersgerechten sexuellen Handlung an sich selbst verleitet wird. Straflos kann eine Aufforderung bzw. ein Rat zur Onanie nur sein, wenn die- ser nach den konkreten Umständen kindsgerecht erfolgte bzw. der normalen sexu- ellen Entwicklung des Kindes entspricht. So sollen Erwachsene nicht bestraft wer- den, die lediglich entsprechende Fragen der Kinder beantworten. Ein Vibrator ist für ein 12- oder 13-jähriges Mädchen keineswegs ein altersgerechtes Gerät, zumal in diesem Alter – wenn überhaupt – normalerweise erst die Erkundung des eigenen Körpers im Vordergrund steht. Durch die Übergabe des Vibrators wurde C.________ zweifellos in ihrer sexuellen Entwicklung gefährdet – einerseits durch die ungewollte Übergabe durch den Vater – andererseits durch eine verfrühte, nicht altersgerechte Sexualisierung. C.________ wusste zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, um was es sich bei einem Vibrator genau handelt. Damit kann auch keines- wegs davon gesprochen werden, sie sei einer allfälligen onanistischen Handlung mit dem Vibrator gewachsen. Ohnehin spielt für die Erfüllung des Tatbestands we- der ihre persönliche Reife noch ihre vorgängigen sexuellen Erfahrungen eine Rolle. Indem der Beschuldigte C.________ den Vibrator mit der Aufforderung übergab, ihn zu gebrauchen, machte er sich folglich nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB straf- bar. Zweifellos handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. C.________ unterliess es in der Folge jedoch, den Vibrator zu gebrauchen. Es handelt sich folglich nur um einen Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern. 13. Zu Ziff. 3.1. und 3.2. der Anklageschrift 13.1 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kindern durch «Vor- nahme» Betreffend die theoretischen Ausführungen kann auf das bisher Gesagte respektive auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 725 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen werden. 32 13.2 Subsumtion D.________ war zum Zeitpunkt der fraglichen sexuellen Handlung 6 Jahre und E.________ 9 Jahre alt. Der Beschuldigte lag mit seinen beiden Söhnen gemein- sam nackt auf dem Bett und forderte zumindest E.________ auf, seinen Penis zu berühren, um zu spüren, ob dieser hart oder weich sei. Unter diesen Umständen steht ein nicht sexualbezogener Kontext nicht zur Diskussion. Ohnehin sind die Tatmotive, die Bedeutung der sexualbezogenen Handlungen für den Täter oder das Vorhandensein einer sexuellen Erregung nicht von Belang. Sowohl das gegen- seitige Berühren des Penis zwischen dem Beschuldigten und E.________ als auch die Berührung von D.________ an den Hoden des Vaters und jene vom Beschul- digten am Penis von D.________ stellen sexualbezogene körperliche Betätigungen und damit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar. Der objektive Tatbe- stand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist betreffend D.________ und E.________ erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch vorliegend direktvorsätzlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 731, S. 33 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung) geht die Kammer jedoch nicht von einer Handlungs- einheit aus. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen gegenüber D.________ und E.________ zwar bei der gleichen Gelegenheit begangen. Aller- dings sind die sexuellen Handlungen nicht identisch sowie nacheinander und be- treffend zwei verschiedene Personen in unterschiedlichem Alter erfolgt. Der Be- schuldigte hat sowohl für D.________ als auch für E.________ je individuell den Vorsatz gefasst, die sexuelle Handlung zu begehen. Es liegt folglich auch hier Re- alkonkurrenz vor. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 731 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu- erst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übri- gen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis dif- ferenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständ- nis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In 33 dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Straf- empfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier aus- wirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkomponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwerste Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann – und diese Bestimmung ist massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: fo- rumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vorliegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt bereits die Einsatzstrafe für die vollendete sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 15). Ferner liegen die rest- lichen zu beurteilenden Delikte sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nahe beieinander. Es handelt sich ausschliesslich um sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging jeweils mit demselben modus operandi vor, indem er jeweils mit harmlosen Massagen begann. Alle Opfer waren seine Kinder, bei welchen er während der Abwesenheit der Kindsmutter sexuelle Handlungen vor- nahm. Kurz nachdem die sexuellen Handlungen gegenüber C.________ aufhörten, delinquierte der Beschuldigte gegenüber seinen beiden Söhnen. Folglich kann auch gestützt auf den Gesamtzusammenhang einzig eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4 ff.). 34 Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der vollendeten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ ausgegangen. Auch die Kammer geht bezüglich den vollendeten sexuellen Handlungen gegenüber C.________ von einer Tatgruppe aus. Die voll- endete Tat (mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Der Strafrahmen beträgt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB damit bis zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der or- dentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Bezug auf die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ besteht allerdings der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). Wie bereits erwähnt ist die Kammer nicht an das Verbot der reformatio in peius ge- bunden. 15. Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist – wie praktisch in allen Fällen von Art. 187 StGB bzw. von Sexualdelikten – schwer zu bestimmen. Die Folgen und Traumati- sierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Aus- beutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorherseh- bar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Ri- siken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Nach dem Gesagten lassen sich die konkreten Auswirkungen von sexuellen Hand- lungen mit Kindern nicht exakt bestimmen und variieren von Fall zu Fall. Dennoch ist vorliegend als Richtwert davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu quali- fizieren ist, je weitergehend die sexuellen Handlungen, je jünger das Opfer und je häufiger die Vorfälle waren. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend nicht zu bagatellisieren. In- wieweit die Taten bei C.________ Folgen zeitigen werden, wird sich weisen. C.________ befand sich während der langen Deliktsdauer von über zwei Jahren mitten in der Pubertät, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ferner ging der Beschuldigte bei C.________ relativ weit, indem er sich mehrmals am Penis mas- sieren liess – mindestens einmal bis zur Ejakulation – er C.________ mehrmals an der Vagina berührte und C.________ teilweise auf ihn liegen musste. Ferner waren 35 die sexuellen Handlungen mit nahezu wöchentlichen Vorfällen während zwei Jah- ren häufig. Schliesslich verlor C.________ durch die Offenbarung der sexuellen Handlungen des Beschuldigten ihren Vater und beraubte auch ihren Brüdern eine unbeschwerte Beziehung zu diesem. C.________ fühlte sich bei ihrer zweiten Ein- vernahme offenkundig verantwortlich für die Inhaftierung des Beschuldigten. C.________ geht zwar aktuell in keine Therapie, allerdings besucht sie regelmäs- sig die Erziehungsberatung, um – gemäss Aussagen der Kindsmutter – auch von unabhängiger Stelle zu hören, dass sie selbst nicht schuldig sei. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Han- dels bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte der Vater von C.________ ist, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte ging subtil vor. Die sexuel- len Handlungen begannen bei C.________ mit harmlosen Massagen, welche mit der Zeit immer weiter ausgedehnt wurden. Der Beschuldigte sagte ihr, es sei nor- mal, dass Töchter solche Sachen mit ihren Vätern machen würden. Er missbrauch- te das kindliche Vertrauen von C.________ und beraubte ihr mit den sexuellen Handlungen den geschützten Familienbereich. Der Beschuldigte ging während der langen Deliktsdauer von gut zwei Jahren immer weiter. Immerhin kam es bei den sexuellen Handlungen nie zu einer Penetration. Der Beschuldigte beliess es bei gegenseitigen Berührungen. Besonders verwerflich und dreist ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Übergriffe meist beging, als die Brüder von C.________ – D.________ und E.________ – ebenfalls im Haus anwesend waren. Dem Be- schuldigten ist einzig zu Gute zu halten, dass er mit den sexuellen Handlungen aufhörte, als sich C.________ schliesslich verbal dagegen zu wehren begann. Das objektive Tatverschulden liegt im leichten bis mittleren Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 24 Monaten hierfür als angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beweggründe der Tat waren se- xueller und egoistischer Natur. Der Beschuldigte erfasste die Tat und das Alter von C.________ – er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Hand- lung zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Damit liegt die Einsatzstrafe bei 24 Monaten. 15.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 738 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 36 8.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am ________ in U.________/Griechenland geboren und wuchs dort bei sei- nen Eltern zusammen mit einer Schwester und einem Bruder auf. 1966 seien sie gemeinsam nach München gezogen, wo der Beschuldigte die deutsche Volkshochschule und anschliessend die Aus- bildung zum Kraftfahrzeughandwerker absolviert habe. Parallel dazu habe er in München das Grie- chische Gymnasium besucht. Später habe er in Zypern als Reiseführer gearbeitet, wo er auch seine Ehefrau – die Mutter von C.________, E.________ und D.________ – kennengelernt habe. Er sei dort ihr Reiseführer gewesen und sie sei in der Folge immer wieder zu ihm in den Urlaub gekommen. Der Beschuldigte habe insgesamt fünf Kinder; neben C.________, E.________ und D.________ noch eine ältere Tochter und einen älteren Sohn von einer früheren Partnerin. Zunächst habe er mit der jetzigen Ehefrau in Zypern gewohnt. Aufgrund der Krise habe er dann zwei Grundstücke in Zypern verkauft und ein Hotel in Graubünden erworben bzw. gepachtet. Sie seien glaublich ca. Ende 2008 oder auch erst 2009/2010 in die Schweiz gekommen. Seine Frau sei damals mit dem zweiten Kind schwanger gewesen (Geburtsdatum von E.________: ________2006). Als D.________ auf die Welt gekommen sei, hätten sie das Hotel aufgegeben und daraufhin das Haus in N.________/BE gekauft. Seine Frau habe er in der Schweiz geheiratet, zusammengelebt hätten sie über sieben Jahre. In Zy- pern, wohin er mehrmals jährlich reise, habe der Beschuldigte noch Familie. Nach Aufgabe des Ho- tels habe er – vermutlich 2013 – nur noch für 19 Tage in einer kleinen Firma in V.________ gearbei- tet, welche dann den Betrieb habe einstellen müssen. Anschliessend habe er Unterstützung vom RAV und vom Sozialamt erhalten. Bis am 25.07.2014 habe er zusammen mit seiner Frau und den drei Kin- dern im Haus in N.________/BE gewohnt (vgl. zum Ganzen pag. 226; 235 ff.; 600 f.). Der Beschuldig- te ist nicht vorbestraft (pag. 293). Das Vorleben des Beschuldigten ist mithin als unauffällig zu be- schreiben. 8.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden korrekt und höflich (vgl. auch den guten Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 07.06.2016; pag. 591 f.), was aber von ihm erwartet werden darf. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhal- ten, dass er bis am Schluss grösstenteils abstreitende und ausweichende Aussagen machte. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte aber nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. Hingegen liegt kein Ge- ständnis vor, welches zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre. Ohne Geständnis ist es auch nicht möglich, Reue und Einsicht zu zeigen. Die Verteidigung erwähnte noch einen Brief des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft, in welchem Reue und Einsicht zu erkennen sein sollen. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in fraglichem Schreiben vom 15.10.2015 (pag. 310) zwar zunächst ausführte, er bereue es, es sei ein grosser Fehler gewesen, C.________ zum zwölften Geburtstag „ein solches Spielzeug“ zu schenken. Allerdings fügte er sogleich an: „Sie wünschte es“. Hierin ist mithin keine Reue oder Einsicht zu erkennen, vielmehr wies der Beschuldigte die Schuld umgehend wieder von sich. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist es sein gutes Recht, die ihm vorgeworfe- nen Taten zu bestreiten und dementsprechend keine Reue oder Einsicht zu zeigen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit neutral auf die Strafe aus. 37 15.4 Konkrete Einsatzstrafe Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der deliktsbezogenen Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. 16. Asperation für die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ 16.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Bei der hier zu beurteilenden Tat geht es um die einmalige Übergabe eines Vibra- tors mit der Aufforderung des Beschuldigten, C.________ solle diesen ausprobie- ren. C.________ war von diesem Vorfall offensichtlich besonders peinlich berührt und hatte grosse Mühe darüber zu sprechen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist folglich nicht zu bagatellisieren. C.________ hatte nicht nach dem Vibrator gefragt. Bevor sie mit diesem in Berührung kam, wusste sie nicht genau was ein Vibrator ist. Den Zweck der Ver- wendung erkannte sie jedoch sogleich. Der Beschuldigte unterliess es, C.________ die Verwendung des Vibrators zu zeigen, oder nachzufragen, ob sie diesen bereits gebraucht habe. Zu beurteilen ist einzig die Übergabe, verbunden mit der einmaligen Aufforderung, diesen auszuprobieren. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Eine Strafe von 3 Monaten erachtete die Kammer im Vergleich zum Strafrahmen als sachgerecht. 16.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Mit der Übergabe des Vibra- tors bezweckte der Beschuldigte zweifellos die weitergehende Sexualisierung sei- ner Tochter. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten jedoch neutral auf die Strafe aus. 16.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Es gilt zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorlag. C.________ wurde zwar zum Gebrauch des Vibrators aufgefordert. Sie versteckte diesen jedoch und verzichtete darauf, ihn auszuprobieren. Der Beschuldigte hat nichts zur Verhinde- rung der Vollendung der Tat beigetragen – seinen Beitrag hatte er mit der Überg- abe des Vibrators und der entsprechenden Aufforderung bereits geleistet. Die Kammer erachtet demnach eine Reduktion von lediglich 1/3, ausmachend 1 Monat, als gerechtfertigt. Es resultiert damit eine Strafe von 2 Monaten. 16.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ziff. 15.3 hiervor). Auch hier wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 38 16.5 Konkrete Asperation Nach Berücksichtigung des Gesagten erachtete die Kammer eine Strafe von 2 Mo- naten als angemessen. Die nach den Täterkomponenten festgesetzte Strafe von 2 Monaten ist lediglich zur Hälfte zu asperieren, zumal die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang mit der vollendeten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ steht. Es ist folglich eine Strafe von 1 Monat an die Einsatzstrafe an- zurechnen. 17. Asperation für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von D.________ 17.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist in casu nicht besonders schwerwie- gend. D.________ kann sich gemäss Angaben der Kindsmutter nicht mehr an die Vorfälle erinnern. Dennoch bleibt unklar, ob die fragliche Tat bei D.________ Spu- ren hinterlassen wird, wenn er älter ist. Der Beschuldigte ging bei D.________ ähnlich wie bei C.________ vor. Es fing auch hier mit harmlosen Massagen an, welche der Beschuldigte in eine sexuelle Richtung lenkte. Er lag zusammen mit D.________ und dessen Bruder nackt auf dem Bett. D.________ war zum Zeitpunkt der Tat erst 6 Jahre alt, was sich ver- schuldenserhöhend auswirkt. Mit seinen 6 Lebensjahren hatte D.________ kaum eine Chance, sich gegen die Aufforderungen seines Vaters zur Wehr zu setzen. Sexualität ist in diesem Alter noch in weiter Ferne, weshalb D.________ die Bedeu- tung der Handlung kaum verstehen konnte. Der Beschuldigte nutzte auch hier das väterliche Verhältnis und das kindliche Alter von D.________ aus, um die sexuelle Handlung – für D.________ fast spielerisch – auszuführen. Es handelt sich jedoch um ein einmaliges Geschehen. Der Beschuldigte liess sich von D.________ an den Hoden berühren und berührte D.________ selbst an dessen Penis. Die Berührung an den Hoden des Vaters ist intensiver zu werten, zumal diese weniger spielerisch ist und nichts mit dem Kontrollieren, ob der Penis hart sei oder nicht, zu tun hatte. Es kam allerdings zu keiner Penetration und es muss davon ausgegangen werden, dass die Berührungen relativ kurz andauerten. Das objektive Tatverschulden liegt vorliegend im leichten Bereich. Eine Strafe von 4 1/2 Monaten erachtet die Kammer als verschuldensangemessen. 17.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre für ihn problemlos ver- meidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten damit auch hier neutral auf die Strafe aus. 17.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 15.3 hiervor). Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus. 39 17.4 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der deliktsbezogenen Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Strafe von 4 1/2 Monaten. Praxisgemäss wir die Strafe mit 2/3, ausmachend 3 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 18. Asperation für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von E.________ 18.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Auch bei E.________ ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs schwer zu be- stimmen. Während den Pausen der Videobefragung machte E.________ einen vergnügten, unbeschwerten Eindruck. Zumindest aktuell scheint der Vorfall bei ihm keine schwerwiegenden Folgen bewirkt zu haben. Die längerfristigen Folgen blei- ben jedoch unklar. Der Beschuldigte begann auch bei E.________ mit harmlosen Massagen. Zusam- men mit D.________ legten sie sich nackt auf das Bett. E.________ wurde vom Beschuldigten aufgefordert, er solle mal spüren, ob sein Penis hart sei oder nicht. Daraufhin tippte E.________ den Penis seines Vaters kurz an. Auch der Beschul- digte durfte daraufhin den Penis von E.________ berühren. Es handelte sich also um eine gegenseitige Berührung am Penis. Die Situation wirkte für E.________ spielerisch. Es scheint, dass er die Hintergründe des Vorfalls noch nicht gänzlich verstand. Allerdings ist davon auszugehen, dass er mit seinen 9 Jahren bereits besser erkennen konnte, um was es ging, und damit im Vergleich zu D.________ auch bessere Abwehrmöglichkeiten hatte. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 3 Monaten im Vergleich zum Strafrahmen als verschuldensange- messen. 18.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und wäre zweifellos in der Lage gewesen, die Tat zu verhindern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich folglich neutral auf die Strafe aus. 18.3 Täterkomponenten Es kann auf das bisher Gesagte zu den Täterkomponenten (Ziff. 15.3 hiervor) ver- wiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral auf die Strafe aus. 18.4 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten wird eine Strafe von 3 Monaten veranschlagt. Praxisgemäss sind 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Strafe hinzuzurechnen. 40 19. Zu den allgemeinen Täterkomponenten In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 739, S. 41 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die drei Kinder des Beschuldigten leben unter der Obhut der Kindsmutter. Ferner lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe und geht keiner geregelten Arbeit nach. Damit wirken sich auch die allgemeinen Täterkomponenten neutral auf die Gesamtstrafe aus. 20. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtstrafe von insgesamt 30 Monaten Frei- heitsstrafe. Diese ist teilbedingt oder unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Die vorliegende Strafe von 30 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüg- lich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günsti- ge Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1 f.; E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kom- mentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 43). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte lebt in geord- neten Verhältnissen. Die fraglichen Delikte sind alle im Zusammenhang mit seinen Kindern erfolgt, welche sich aktuell unter der Obhut der Kindsmutter befinden. Die zuständigen Behörden (Beistand, KESB) sind über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte kann folglich nicht ohne weiteres wieder in eine ähnliche Situation geraten, bei welcher eine sexuelle Handlung mit Kindern leicht möglich wäre. Fer- ner sind keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte sich gegenüber frem- den Kindern unsittlich verhalten würde. Der Kammer sind damit keine Umstände bekannt, welche gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist da- mit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Der unbedingte 41 Teil der Strafe wird auf 10 Monate festgesetzt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgelegt. In Anwendung von Art. 51 StGB wird die ausgestandene Untersuchungshaft von 301 Tagen an die Freiheitsstrafe, vorab an den unbedingten Teil, angerechnet. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 15‘645.00 (Aus- lagen von CHF 2‘245.00 sowie Gebühren von CHF 13‘400.00; vgl. pag. 618 f. – wobei die Verfahrenskosten ohne die amtliche Entschädigung zu verlegen sind). Die Kostenauferlegung für den Freispruch betreffend sexueller Nötigung im Um- fang von 1/3 an den Kanton Bern und von 2/3 der Verfahrenskosten an den Be- schuldigten für die Schuldsprüche erachtet die Kammer als angemessen. Dement- sprechend hat der Kanton Bern die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘215.00 zu tragen. 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘430.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 21.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verkehrskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Auch vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte teilweise, zumal er einen voll- umfänglichen Freispruch beantragte. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt je- doch im Rahmen des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung. Entsprechend rechtfertigt sich auch oberinstanzlich die Auferlegung von 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern und 2/3 der Kosten, ausmachend CHF 4000.00, an den Beschuldigten. 22. Entschädigung für die amtliche Vereidigung 22.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 20.6.2016 erstinstanzlich eine Entschädigung von insgesamt CHF 19‘025.30 (69.25 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 17‘312.50; zuzüglich Auslagen von CHF 303.50 und MwSt. von CHF 1‘409.30) geltend (pag. 614 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zu hoch. Rechtsanwältin B.________ hat für die erstinstanzliche Hauptverhandlung insgesamt 11 Stunden geltend gemacht. Diese dauerte jedoch nur zirka 6.5 Stunden. Ferner gilt die Reisezeit gemäss Art. 10 PKV 42 nicht als Arbeitszeit, sondern wird durch einen Reisezuschlag entschädigt. Der gel- tend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Einvernahme vom 18.9.2015 wird mit Blick auf die effektive Dauer (pag. 203 ff.; pag. 216 ff.) um 1 Stunde auf 5.5 Stunden, jene vom 5.11.2015 [recte: 4.11.2015] um 0.5 Stunden auf 1.5 Stunden (pag. 105 ff) sowie die Teilnahme an der Hafteröffnung vom 23.11.2015 um 0.25 Stunden auf 2 Stunden (pag. 181) gekürzt. Die geltend gemachten Reisezeiten vom 10.12.2015 von einer Stunde und vom 17.2.2016 von 0.2 Stunden werden ebenfalls gestrichen. Insgesamt erfolgt mithin eine Kürzung des amtlichen Hono- rars um 7.45 Stunden. Für die gekürzten Reisezeiten wird Rechtsanwältin B.________ allerdings sechs Mal ein halber Reisetag von CHF 150.00 entschädigt (vgl. hierzu auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 741 f., S. 43 f. der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). Das amtliche Honorar beträgt damit insgesamt CHF 13‘563.50, wovon CHF 4‘882.85 auf den Freispruch und CHF 9‘765.75 auf den Schuldspruch entfal- len. Betreffend die Entschädigung für die Schuldsprüche unterliegt der Beschuldig- te der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 22.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von insge- samt CHF 3‘759.90 (15.85 à CHF 250.00, ausmachend CHF 3'962.50, bzw. à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘170.00; zuzüglich Auslagen von CHF 11.40, Rei- sespesen von CHF 300.00 sowie MwSt. von CHF 278.50) geltend (pag. 823 f.). Die geltend gemachten Reisespesen erachtet die Kammer wiederum als zu hoch. Für die Fahrt von W.________/BE nach Bern sind lediglich CHF 70.00 (Strecke à je zirka 50 km), zuzüglich einem halben Reisetag von CHF 150.00 zu entschädi- gen. Entsprechend wird Rechtsanwältin B.________ für Auslagen in der Höhe von CHF 81.40 und mit einer Reiseentschädigung von CHF 150.00 entschädigt. In An- wendung des obgenannten Verteilschlüssels fallen CHF 1‘224.50 auf den Frei- spruch und CHF 2‘449.00 auf den Schuldspruch. Der Beschuldigte hat die ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘449.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 570.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 23. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. IV.2 und Ziff. IV.3 (pag. 620 f.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 24. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 292). 43 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil- Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundes- amt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die Zustimmung zur Löschung erteilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 44 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 22.6.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde: 1. Folgender Gegenstand wird mit Zustimmung von F.________ zur Vernichtung einge- zogen: - 1 Vibrator 2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon „Samsung“ - 1 Tablet „Samsung“ inkl. Etui - 1 griechischer Pass, Nr. ________ - 1 Electoral Booklet Zypern, ________ - 1 Ausweisschrift „Profesyonel Sürücü Ehliyeti“, ________ - 1 Drivers Identity Card Zypern, ________ - 1 Führerschein Zypern, ________ - 1 Führerschein Deutschland, ________ - 1 Fahrerkarte Deutschland, ________ - 1 Identitätskarte Griechenland, ________ - 1 Identitätskarte Zypern, ________ - 1 Schweizer Ausländerausweis C, ________, Zemis-Nr. ________, gültig bis 05.09.2018 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE und evtl. anderswo z.N. von C.________; unter Auferlegung von 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘215.00, und 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 7‘215.00, an den Kanton Bern. 45 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE z.N. von C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchsweise begangen zirka am 10.11.2014 in N.________/BE z.N. von C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen wie folgt: 3.1. in der Zeit vom 17.7.2015 bis 28.7.2015 in N.________/BE z.N. von D.________; 3.2. in der Zeit vom 17.7.2015 bis 28.7.2015 in N.________/BE z.N. von E.________; und wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen wird an die Freiheitsstrafe, vorab an den unbedingten Teil, angerechnet. 2. Zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘430.00. 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘000.00. IV. 1. Soweit A.________ vor erster und oberer Instanz obsiegt (1/3), wird die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, für das erst- bzw. obe- rinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.60 200.00 CHF 4'120.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 101.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'521.15 CHF 361.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'882.85 46 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.28 200.00 CHF 1'056.70 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'133.80 CHF 90.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'224.50 2. Soweit A.________ vor erster und oberer Instanz unterliegt (2/3), wird die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, für das erst- bzw. obe- rinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 41.20 200.00 CHF 8'240.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 202.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'042.35 CHF 723.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'765.75 volles Honorar 250.00 CHF 10'300.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 202.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'102.35 CHF 888.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'990.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'224.80 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.57 200.00 CHF 2'113.35 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'267.60 CHF 181.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'449.00 volles Honorar 250.00 CHF 2'641.70 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'795.95 CHF 223.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'019.65 nachforderbarer Betrag CHF 570.65 47 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘214.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘795.45, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (Dispositiv und Begründung) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv und Be- gründung) Bern, 7. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Mai 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 48