2. Dem Berufungsführer wird vom Kanton Bern eine Entschädigung für seine erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten ausgerichtet. Diese wird für die erste Instanz bestimmt auf CHF 2‘115.75 und für die obere Instanz auf CHF 2‘193.35. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 27. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. März 2017) Der Präsident i.V.: