Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls, angeblich begangen am 13. November 2015 in Bern, Autobahn A6-Süd L, KM 002.150, Ausfahrt 37, Bern/Wankdorf. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘765.00, und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.