Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO). Dem Berufungsführer sind die Verteidigungskosten zu vergüten. Weitergehende Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten wird für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt auf CHF 2‘115.75 (Honorar CHF 1‘867.50, Auslagen CHF 91.50, MWST CHF 156.75). Für das oberinstanzliche Verfahren wird diese bestimmt auf CHF 2‘193.35 (Honorar CHF 2‘000.00, Auslagen CHF 30.85, MWST CHF 162.50). 11 V. Dispositiv