8. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b); und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO).