Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Berufungsführer hat weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Ferner sind die Voraussetzungen für den Freispruch nicht erst vor Obergericht geschaffen worden, sodass ihm unter keinem Titel Kosten aufzuerlegen sind.