428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind, oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. a und b StPO). Der Berufungsführer wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das SVG freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.