10 burg/Lausanne vorgenommen habe. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sei daher objektiv und subjektiv erfüllt. Dieser (oder ein anderer) strafbare(r) Sachverhalt konnte dem Berufungsführer indessen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Er ist deshalb von der Widerhandlung gegen das SVG freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung