Vor diesem Hintergrund existieren eindeutige und unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Folglich ist in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes von der dargelegten, für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Berufungsführer habe Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt, indem er von der Spur der Ausfahrt Bern/Wankdorf einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug auf die Fahrspur Frei-