Erachtete man diesen Tathergang als materielle Wahrheit, resultierte ein Freispruch des Berufungsführers. Dass es so (und nicht anders) gewesen ist, muss allerdings nicht abschliessend festgelegt werden. Es genügt festzustellen, dass unverkennbar verschiedene Sachverhaltsvarianten gleich realistisch sind, und dass sich weder mit den vorhandenen noch mit zusätzlichen Beweismitteln eine dieser als die Richtige bestimmen lässt. Vor diesem Hintergrund existieren eindeutige und unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat.