Nach der Kollision mit der Geschädigten 1 bewegte sich das Fahrzeug des Berufungsführers in Richtung vorne links (pag. 6). Dabei konnte er – was letztlich aber irrelevant ist – eine leichte Kollision mit dem Geschädigten 2, die er womöglich gar nicht richtig wahrnahm, wahrscheinlich nicht mehr vermeiden. Jedenfalls hing die Stossstange des Geschädigten 2 hinten links nach unten (pag. 74, Z. 22). Später stellten die Beteiligten ihre Fahrzeuge an den endgültigen Halteplätzen ab. Erachtete man diesen Tathergang als materielle Wahrheit, resultierte ein Freispruch des Berufungsführers.