Dasselbe tat der Geschädigte 2. Die Geschädigte 1 jedoch konnte aufgrund der Geschwindigkeitsdifferenz einerseits und ihrer Überraschung andererseits ihr Fahrzeug nicht mehr innert der nötigen Distanz anhalten und berührte das Heck des Berufungsführers. Dass ihr Fahrzeug den Schaden vorne rechts hat, kann davon rühren, dass sie aufgrund des geplanten Überholmanövers leicht links versetzt zum Berufungsführer fuhr. Oder davon, dass sie bei der Bremsung geringfügig ins Schleudern geriet (pag. 76, Z. 22). Nach der Kollision mit der Geschädigten 1 bewegte sich das Fahrzeug des Berufungsführers in Richtung vorne links (pag.