76, Z. 22), was darauf schliessen lässt, dass sie eher zügig unterwegs gewesen war. Letzten Endes besteht bezüglich wesentlicher Sachverhaltsaspekte eine Aussage gegen Aussage-Konstellation. Möglicherweise kann es auch folgendermassen zur Kollision gekommen sein: Der Berufungsführer fuhr auf der rechten Autobahnspur mit circa 50 km/h auf der A6 in Richtung Wankdorf. Es herrschte viel Verkehr. Kurz bevor die erste Abzweigespur beginnt, fing er an zu blinken. Auf der Höhe, wo die dritte Spur entsteht, dachte die Geschädigte 1, der Berufungsführer wolle aufgrund seines gesetzten Blinkers die Ausfahrt Wankdorf nehmen.