9 die linke Heckseite. Und viertens hat die Geschädigte 1 an ihrer Sachverhaltsvariante ein persönliches Interesse, da ansonsten sie als Unfallverursacherin betrachtet werden könnte. Jedenfalls gab sie an, nach der Kollision auf die Fahrspur in Richtung Zürich geschleudert worden zu sein (pag. 76, Z. 22), was darauf schliessen lässt, dass sie eher zügig unterwegs gewesen war. Letzten Endes besteht bezüglich wesentlicher Sachverhaltsaspekte eine Aussage gegen Aussage-Konstellation.