Drittens ist nicht ersichtlich, worin die von der Vorinstanz festgehaltene, durchwegs zu Lasten des Beschuldigten entscheidende Übereinstimmung der Aussagen der Geschädigten 1 mit den objektiven Beweismitteln liegen soll. Aus der Fotodokumentation mit den Schadensbildern lässt sich nichts Derartiges herleiten. Solche Bilder können genau so gut bei einem klassischen Auffahrunfall entstehen, sodass sich aus diesen beweismässig nichts zu Lasten des Berufungsführers schlussfolgern lässt. Im Gegenteil weist die Beschädigung vorne rechts am Fahrzeug der Geschädigten 1 und hinten mittig am Lieferwagen des Berufungsführers eher darauf hin, dass dieser keinen akuten Spurwechsel mit leicht