Zustand der Fahrzeuge wieder – die Involvierten sagten aus, die Fahrzeuge seien anderswo zum Stillstand gekommen (siehe vorne E. 6.2.1; anders jedoch die Annahme der Vorinstanz [pag. 102, 2. Abs.]) –, sondern stellt nur dar, wie es zur Kollision gekommen sein könnte. Zweitens hat der Geschädigte 2 den Zusammenprall nicht gesehen, da er sich aufgrund seines Bremsmanövers «nur nach vorne konzentrierte» (pag. 74, Z. 20). Drittens ist nicht ersichtlich, worin die von der Vorinstanz festgehaltene, durchwegs zu Lasten des Beschuldigten entscheidende Übereinstimmung der Aussagen der Geschädigten 1 mit den objektiven Beweismitteln liegen soll.