Überdies sind die zeitlichen Verhältnisse des gesamten Ablaufs – also auch bezüglich der Frage, wann der Berufungsführer den Spurwechsel vorgenommen haben soll – ohnehin sehr unklar geblieben. Schliesslich überzeugt es aus juristischer Sicht nicht, wenn einem Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung der Vorwurf gemacht wird, er wolle sein Verhalten «irgendwie nicht zugeben», und daraus (zumindest indirekt) ihn belastende Schlüsse gezogen werden. Zieht man ausserdem Nachfolgendes in Erwägung, erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz insgesamt als qualifiziert unzulässig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO: Erstens gibt die Skizze der Kantonspolizei nicht den angetroffenen