Somit würden die Aussagen des Berufungsführers nicht aufgehen. Er wolle den Spurwechsel irgendwie nicht zugeben. Dieser Würdigung muss indes mit Blick auf das Blinken nach rechts und die Fahrt entlang der ausgezogenen Linie entgegen gehalten werden was folgt: Wie sich aus den aktenkundigen Google Maps-Bildern ergibt (pag. 131 f.), fuhr der Berufungsführer allenfalls nur bis zur ersten Verzweigung der ausgezogenen Linie entlang. Kurz davor verbreitert sich die Fahrbahn, ohne dass bereits eine Leitlinie markiert