Diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Ausserdem habe er behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit der Geschädigten 1 bereits einige Sekunden stillgestanden sei, während der Geschädigte 2 angegeben habe, dass er selber noch etwas gerollt sei. Wenn der Berufungsführer still gestanden wäre, hätte es mit dem Wagen des Geschädigten 2 zu keiner Kollision kommen können. Wäre der Geschädigte 2 auch nur mit 10 km/h gerollt, hätte er in einer Sekunde rund 2,7 Metern zurückgelegt. Dies ergebe nach 2 bis 3 Sekunden eine Distanz von etwa 6 Metern. Somit würden die Aussagen des Berufungsführers nicht aufgehen.