Sie habe sodann gebremst. Es habe aber nicht mehr gereicht, um die Kollision zu vermeiden. 6.2.2 Konkrete Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sind zutreffend. Auf diese wird verwiesen (pag. 94). Fraglich ist hingegen, ob die Vorinstanz ohne Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes davon ausgehen konnte, der Berufungsführer habe von rechts herkommend auf die Spur Richtung Freiburg/Lausanne gewechselt (resp. sei im Begriff gewesen, dies zu tun) und dadurch einen Auffahrunfall verursacht.