Wegen des Aufpralls sei der Lieferwagen in den vorderen Wagen geschoben worden. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte die Geschädigte 1 aus, dass sie keinen Strafbefehl erhalten habe (pag. 76 f.). Am besagten Tag habe von Anfang an Kolonnenverkehr geherrscht. Der weisse Lieferwagen sei zunächst vor ihr gefahren. Das Fahrzeug habe sodann nach rechts geblinkt und Richtung Wankdorf eingespurt. Für sie sei klar gewesen, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrbahn weiterfahren werde, sodass sie überholen könne (pag. 76, Z. 19 f. i.V.m. Z. 32 f.). Der Berufungsführer habe jedoch in letzter Sekunde wiederum die Spur gewechselt. Sie habe sodann gebremst.