Er wisse nicht, wie der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten 2 entstanden sei. Er habe dieses nicht berührt. Aufgrund des starken Aufpralls von hinten könne er sich nicht mehr erinnern. Ausserdem führte der Berufungsführer aus, er habe keine Bremsgeräusche wahrnehmen können. Die Kollision von hinten sei so stark gewesen, dass sein Autositz kaputt gegangen sei. Nach dem Aufprall habe er sein Fahrzeug von der Fahrspur Richtung Freiburg weggenommen und auf der Sperrfläche zwischen den Spuren Richtung Westschweiz und Richtung Zürich abgestellt (pag. 78, Z. 5). Schliesslich gab er an, an seinem Auto sei ein Schaden von circa CHF 6‘000.00 entstanden.